Fehlende oder falsche Datenschutzerklärung abmahnfähig?

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12 entschieden, dass § 13 TMG eine Marktverhaltensregel iSv § 4 Nr. 11 UWG sei, so dass mangelhafte oder fehlende Datenschutzerklärungen wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind. Zuvor hatten andere Gerichte (u.a. das Kammergericht Berlin) eine entgegen gesetzte Auffassung vertreten. Nach Auffassung des OLG Hamburg regelt § 13 Telemediengesetz jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden sollen.

Die Vorschrift diene mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und sei damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Darüber hinaus würden die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.

Legt man diese Ansicht zu Grunde, ist eine fehlende oder falsche Datenschutzbestimmung in einem Internetshop abmahnfähig.