Bundeskartellamt deckt Preisabsprachen bei Genussmitteln auf

Zu den Aufgaben des Bundeskartellamts gehört es, Preisabsprachen zwischen Händlern, aber auch zwischen Herstellern und Händlern, die dem Kartellrecht widersprechen, zu verhindern, wenn sie sich für die Entwicklung der vom Verbraucher verlangten Preise nachteilig auswirken. 

Unter dem Stichwort „Vertikalfall“ bearbeiten die zuständigen Mitarbeiter des Bundeskartellamts schon seit dem Jahr 2010 verschiedene Verdachtsfälle, in denen es um Absprachen von Preisgestaltung für Markenprodukte aus dem Bereich Süßwaren, Genussmittel, Körperpflegeprodukte und Tiernahrung zwischen Herstellern und Händlern ging.

Dabei wurden verschiedenen in Deutschland bekannten Supermarktketten mit großem Markteinfluss Preisabsprachen mit Markenherstellern aus der Lebensmittelbranche, Herstellern von Körperpflegeprodukten und Tierfutterfabrikanten mit ebenso großer Marktbeherrschung vorgeworfen. Solche Absprachen zwischen Herstellern und Händlern werden in der kartellrechtlichen Fachsprache als „Vertikalabsprachen“ bezeichnet. Derartige Übereinkommen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Im vorliegenden „Vertikalfall“ führten aufgedeckte Absprachen bisher zur Verhängung von Bußgeldern in einer Gesamthöhe von mehr als 150.000 €.

Grenzen des Markenrechtsschutzes bei Adword-Werbung

Die Adword-Werbung, durch die Verbraucher, die mit Hilfe der Google-Suchmaschine nach Markenprodukten suchen, automatisch auf die Angebote anderer Hersteller hingewiesen werden, ist wieder einmal Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes geworden.

In seinem am 12.03.2015 zum Aktenzeichen I ZR 188/13 verkündeten Urteil zum Markenrecht stellte das höchste Zivilgericht Deutschlands fest, dass es wettbewerbswidrig sein kann, zuerst eine Markenbeschwerde bei Google einzureichen und dann dem Mitbewerber die Zustimmung zur Adword-Werbung zu verweigern.

Weiterlesen …

Vertragsstrafe wegen Google Eintrag

In urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird vom Abgemahnten regelmäßig die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt. Eine solche Erklärung sollte nicht leichtfertig unterzeichnet werden, denn sie begründet Verpflichtungen, deren Verletzung erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Das Oberlandesgericht Celle hat am 29.01.2015 zum Aktenzeichen 13 U 58/14 ein Urteil verkündet, das für diejenigen, die sich durch Verpflichtungserklärung zur Unterlassung bestimmter Veröffentlichungen im Internet verpflichtet haben, interessant sein dürfte.

Weiterlesen …

Landgericht Hamburg vertraut Verbrauchern: durchschnittliche Nivea-Käufer prüfen die Inhaltsangaben und greifen nicht einfach zur größten Packung

Das Landgericht Hamburg hat am 27.01.2015 zum Aktenzeichen 212 O 51/14 eine Entscheidung verkündet, die Mitbewerbern der Firma Beiersdorf AG mit großer Wahrscheinlichkeit ebenso wenig gefallen wird wie den Verbraucherschützern der Wettbewerbszentrale.

Die Beiersdorf AG war von der Wettbewerbszentrale verklagt worden, weil sie ein Pflegeprodukt der Marke Nivea in einer Verpackung auf den Markt gebracht hat, die nach Ansicht der Kläger nicht dem tatsächlich angebotenen Inhaltsvolumen des Produkts entspricht.
Der wettbewerbsrechtliche Streit wurde durch ein kleines Podest aus Pappe ausgelöst, das dem Cremetiegel in seiner Faltschachtel zu einer leicht erhöhten Standposition verhilft. Der Hersteller möchte dieses kleine Podest als besonderen Hinweis darauf verstanden wissen, dass hier ein hochwertiges Produkt im Angebot ist.

Wer Verbrauchern Aufkleber zur Verfügung stellt, um Werbesendungen von Mitbewerbern abzublocken, handelt nach Ansicht des OLG Brandenburg wettbewerbswidrig

Nicht konkret adressierte Postwurfsendungen mit Werbeinhalten sind bei vielen Bundesbürgern nicht beliebt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt Verbrauchern deshalb das Recht, solche Werbeübermittlung zu unterbinden.

Der Postzusteller kann durch einfache Erklärung dazu aufgefordert werden, dem Erklärenden keine allgemeinen, nicht adressierten Werbesendungen in den Briefkasten zu stecken. Von diesem Recht kann jeder Verbraucher Gebrauch machen, indem er eine generelle, schriftliche Erklärung am Briefkasten befestigt. Vorgefertigte Aufkleber mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung“ gibt es im Handel.

Die in letzter Zeit als zusätzliche Werbeträger verteilten kostenlosen, mit Werbezetteln gefüllten Zeitungen müssen dabei gesondert erwähnt werden.

Vergleich von Fruchtjoghurt und Milch wirkt auf Verbraucher nicht irreführend und enthält keine „gesundheitsbezogenen“ Werbeaussagen

Der insbesondere für Kinder bestimmte Fruchtquark „Monsterbacke“ darf weiter mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ beworben werden. Die Richter am Bundesgerichtshof haben entschieden, dass dieser Werbeslogan nicht irreführend ist und auch keine gesundheitsbezogenen Angaben enthält. 

Es war über den erhöhten Zuckergehalt, der im Früchtejoghurt, aber nicht im täglichen Glas Milch zu erwarten sei, gestritten worden. Der Kläger, ein mit den „Monsterbacke“-Produzenten konkurrierender Hersteller von Milchprodukten, vermutete, dass der Beklagte durch Verwendung des umstrittenen Slogans Verbraucher darüber täuschen wollte, dass der Kinder-Fruchtjoghurt mehr Zucker enthielt als die reine Milch.

Kostenloser Abhol- und Bringservice einer Augenklinik kann unter Umständen als unlautere Werbemaßnahme geahndet werden

Einer gerade verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach kann ein Klinikbetreiber anderen Ärzten gegenüber möglicherweise wettbewerbswidrig handeln, wenn er Patienten im Zusammenhang mit einer Behandlungsleistung einen kostenlosen Fahrdienst anbietet. Das Angebot einer Augenklinik, Patienten zu einer Behandlung kostenfrei von zu Hause abzuholen und anschließend wieder nach Hause zu fahren, war Gegenstand einer Entscheidung der höchsten deutschen Zivilrichter.

Deutsches Wettbewerbsrecht muss hinsichtlich Tempo und Entwicklungsmöglichkeiten dem Internet angepasst werden

Die Entwicklungen der Geschäftstätigkeit im Internet stellt das Bundeskartellamt immer häufiger vor Probleme. Das in Deutschland geltende Wettbewerbsrecht ist nicht auf das Tempo ausgerichtet, in dem sich in der Internetwirtschaft Veränderungen abspielen. Die Gesetzgeber haben sich darüber hinaus bisher nicht darauf eingestellt, dass es neben Zahlung in Geld im Internet auch ein alternatives Entgeltsystem gibt, das auf den Zugang zu Daten ausgerichtet ist.

Soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter bauen sich auf solchen Grundlagen erhebliche wirtschaftliche Marktpositionen auf. Ihr dabei am Markt gezeigtes Verhalten ist nach den Bestimmungen des deutschen Wettbewerbsrechts kaum regulierbar.

Apotheker, die auf Vorlage eines Rezepts verzichten, verstoßen gegen Wettbewerbsrecht

Der BGH hat entschieden, dass verschreibungspflichtige Medikamente, sogenannte Rx-Medikamente, von Apothekern nur gegen Vorlage einer in Schriftform verfassten ärztlichen Verschreibung verkauft werden dürfen. Apotheker, die auf Wunsch des Kunden den Arzt anrufen und mit dessen Zustimmung das verschriebene Medikament ohne schriftliches Rezept aushändigen, verstoßen gegen geltendes Wettbewerbsrecht.

Den wettbewerbsrechtlicher Ansatz bietet dabei die Vorschrift des Arzneimittelgesetzes über die Verschreibungspflicht bestimmter Medikamente. Das Gesetz hat nach der Ansicht der höchsten Zivilrichter Deutschlands eine wichtige Funktion für die Gesunderhaltung der Allgemeinheit.

Selbstmedikation, die mit für den medizinischen Laien unüberschaubaren Gefahren verbunden sein kann, wird durch die Verpflichtung der Apotheker zur Abgabe gegen Rezept verhindert. Schon aus diesem Grunde dient das Gesetz auch dem Verbraucher. Deshalb stellt ein Verstoß gegen seine Bestimmungen unter anderem auch eine wettbewerbswidrige Handlung nach den Vorschriften des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) dar.

Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne ärztliches Rezept verstößt gegen Verbraucherrecht

Der Bundesgerichtshof hatte am 08.Januar 2015 darüber zu entscheiden, ob das Wettbewerbsrecht dadurch verletzt sein kann, dass ein Apotheker verschreibungspflichtige Medikamente ohne Vorlage eines ärztlichen Rezepts verkauft.
Das Landgericht Ravensburg hatte der entsprechenden Klage in erster Instanz stattgegeben, während das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht gegenteilig entschieden und die Klageforderung abgewiesen hatte.

Nun waren die Richter des Bundesgerichtshofes aufgefordert, in der Revisionsinstanz abschließend zu entscheiden. Sie erklärten, dass eine Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Vorlage eines Rezepts immer auch dann einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht darstellt, wenn der Apotheker vor dem Verkauf mit dem Arzt des Kunden telefoniert hat.

Eine rechtliche Grundlage ist in der „Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln“ (AMVV) zu finden.