Zu den Aufgaben des Bundeskartellamts gehört es, Preisabsprachen zwischen Händlern, aber auch zwischen Herstellern und Händlern, die dem Kartellrecht widersprechen, zu verhindern, wenn sie sich für die Entwicklung der vom Verbraucher verlangten Preise nachteilig auswirken.
Unter dem Stichwort „Vertikalfall“ bearbeiten die zuständigen Mitarbeiter des Bundeskartellamts schon seit dem Jahr 2010 verschiedene Verdachtsfälle, in denen es um Absprachen von Preisgestaltung für Markenprodukte aus dem Bereich Süßwaren, Genussmittel, Körperpflegeprodukte und Tiernahrung zwischen Herstellern und Händlern ging.
Dabei wurden verschiedenen in Deutschland bekannten Supermarktketten mit großem Markteinfluss Preisabsprachen mit Markenherstellern aus der Lebensmittelbranche, Herstellern von Körperpflegeprodukten und Tierfutterfabrikanten mit ebenso großer Marktbeherrschung vorgeworfen. Solche Absprachen zwischen Herstellern und Händlern werden in der kartellrechtlichen Fachsprache als „Vertikalabsprachen“ bezeichnet. Derartige Übereinkommen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Im vorliegenden „Vertikalfall“ führten aufgedeckte Absprachen bisher zur Verhängung von Bußgeldern in einer Gesamthöhe von mehr als 150.000 €.