“Nicht quatschen – MACHEN!” keine wettbewerbliche Eigenart

Das Landgericht Düsseldorf hat jüngst entschieden, dass dem Slogan “Nicht quatschen – MACHEN!” keine wettbewerbliche Eigenart zukomme, so dass der Slogan auch von Dritten benutzt werden kann. Geklagt hatte Mario Barth, der von einem Händler von T-Shirts für die Verwendung des betreffenden erfolgreichen Slogans Schadensersatz gefordert hatte. Die Richter in Düsseldorf  (LG Düsseldorf, Urt. v.

27.07.2011 – Az.: 2a O 721/11) wiesen die Klage ab, da die Aussage “Nicht quatschen – MACHEN!” lediglich eine allgemeine Lebensweisheit darstelle, die auch von anderen Personen benutzt werde und der keine solche Eigenart zukomme, die den angesprochenen Verkehrskreis auf eine betriebliche Herkunft hinweise.

Bei Werbeslogans sei eine solche wettbewerbliche Eigenart nämlich immer dann zu verneinen, wenn sie – wie hier – keinen “originellen und selbständigen Gedanken” aufweisen.