Das Bundeskartellamt hatte gegen den Spielzeug-Hersteller LEGO ein Verfahren eingeleitet, da LEGO seinen Abnehmern unterschiedliche Rabatte einräumte. Händler, die das Spielzeug über ihre Läden stationär vertrieben, konnten aufgrund des Rabattsystems von LEGO höhere Rabatte erreichen als Online-Händler. Die Aufsichtsbehörde sah hierin eine unzulässige strukturelle Benachteiligung des Internetvertriebs. Entscheidend sei, so das Bundeskartellamt, „dass sich der Wettbewerb auf allen Vertriebskanälen ungehindert entfalten kann“.
Wettbewerbsrecht
Dash-Button – Einkaufen per Knopfdruck
Der Dash-Button hat nur sehr entfernt mit einer bekannten Waschmittelmarke zu tun. Tatsächlich handelt es sich um ein nützliches und nicht unumstrittenes Tool für Kunden von Amazon Prime zur Vereinfachung der alltäglichen Einkäufe. Verbraucherschützer sehen diesen Service allerdings kritisch. Gerade die Vereinfachung steht womöglich im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften, die zur Absicherung von Rechtsgeschäften online dienen.
Axel Springer Konzern legt Beschwerde beim Bundesgerichthof ein
Der Rechtsstreit zwischen dem Axel Springer Konzern und dem Fernsehmoderator Jörg Kachelmann um die Zahlung von Schmerzensgeld geht in die nächste Runde. Wie ein Konzernsprecher mitteilte, wird der Verlag Axel Springer Beschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen und damit die oberste juristische Instanz über die Rechtmäßigkeit der Zahlung von 395.000 Euro Schmerzensgeld entscheiden lassen. Insgesamt 26 Fälle schwerwiegender Verletzungen des Persönlichkeitsrechts liegen dem Verfahren zugrunde.
Mitte Juli 2016 hatten die Richter des Oberlandesgerichts Köln diese Summe dem Fernsehmoderator Jörg Kachelmann zugesprochen und Revision nicht zugelassen. Dagegen hat der Verlag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach Ansicht des Springer Konzerns dürfe eine wahrheitsgemäße Presseberichterstattung über juristische Verfahren gegen prominente Persönlichkeiten nicht durch Strafzahlungen sanktioniert werden, da dies einschüchtern auf die Presse wirke.
OLG Düsseldorf kassiert Ministererlaubnis zur Tengelmann-Edeka-Fusion
Nachdem Bundeswirtschaftsminister Gabriel erst im April 2016 nach langer Diskussion seine Erlaubnis zum Zusammenschluss der Supermarktketten Kaiser’s Tengelmann und Edeka erteilt hatte, erklärten die Richter des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf diese Entscheidung nun unter mehreren Aspekten für unwirksam (Az. VI – Kart 3/16 (V)).
Vor dem Hintergrund eines wirtschaftspolitisch bedeutsamen Erhalts von etwa 16.000 Arbeitsplätzen in 450 Filialen des wirtschaftlich angeschlagenen Tengelmann-Konzerns hatte Gabriel auf Antrag entschieden, den ursprünglich durch das Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss durch eine Ministererlaubnis gemäß § 42 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu ermöglichen.
Vergleichsportal Check24 muss transparenter werden
Vergleichsportale werben mit wertfreien Preisvergleichen, die Kunden ermöglichen sollen, die günstigsten Anbieter diverser Dienstleistungen unkompliziert und übersichtlich zu ermitteln. Einer dieser Anbieter ist Check24. Doch die Fassade neutraler Angebotsvergleiche hat jüngst Risse bekommen: Im Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute und Check24 erging nun ein Urteil (Az. 37 O 15268/15 v. 13.07.2016), das den Vergleichsanbieter zu mehr Transparenz zwingt.
Geklagt hatte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als Vertreter von bundesweit mehr als 11.000 Versicherungsmaklern. Der Verband führte an, die Vergleichsplattform Check24 würde Kunden nicht nur als Dienstleister über günstige Versicherungskonditionen informieren, sondern trete selbst als Versicherungsmakler in Erscheinung, weil für jeden abgeschlossenen Kundenvertrag Provisionen gezählt würden. Dies sei nach Ansicht des BVK unlauterer Wettbewerb und damit ein Verstoß gegen das UWG.
BGH: Einlösung von Rabatt-Coupons der Konkurrenz nicht unlauter
Wie der BGH bestätigt hat, ist das Angebot eines Drogeriemarktes an seine Kunden, beim Einkauf in den eigenen Filialen Rabattgutscheine von Mitbewerbern nutzen zu können, mit den Erfordernissen des lauteren Wettbewerbs zu vereinbaren (Az. I ZR 137/1).
Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte die Drogeriemarktkette Müller verklagt, da diese ihren Kunden bundesweit angeboten hatte, Gutscheine von dm, Rossmann und Douglas für Rabatte bis zu 10% zu akzeptieren. Die Klägerin sah hierin ein unlauteres Geschäftsgebaren. Die BGH-Richter wiesen – wie bereits die Vorinstanzen – die Klage jedoch ab.
WhatsApp muss AGB auf Deutsch angeben
WhatsApp gehört zu den weltweit beliebtesten Smartphone- und Tablet-Applications. Jüngst machte die App, des in Kalifornien ansässigen Unternehmens, wegen eines Rechtsstreits um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Schlagzeilen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte Klage vor dem Kammergericht Berlin eingereicht, weil die AGB von WhatsApp hinter dem deutschen Link „Datenschutz und AGB“ nur in englischer Sprache vorliegen. … Weiterlesen …
Fehlender Hinweis auf Online-Streitschlichtungsplattform wettbewerbswidrig
Seit der Einführung der Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) gemäß Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 besteht für Onlinehändler aus dem Bereich Business-to-Customer die Hinweispflicht, Kunden über das neue Streitschlichtungsverfahren zu informieren. Das Landgericht Bochum hatte nun zu klären, ob ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht im Sinne geltender Wettbewerbsbestimmungen rechtswirksam abgemahnt werden könne.
BGH: Kennzeichenschutz für Apps nur bei unterscheidungskräftigem Namen
Wie der BGH entschieden hat, sind Namen von Applikationen für mobile Endgeräte als geschäftliche Bezeichnungen gemäß § 5 Markengesetz grundsätzlich geschützt. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die App-Bezeichnung ausreichende Unterscheidungskraft habe und sich nicht nur rein beschreibend auf eine bestimmte Dienstleistung beziehe. Hierzu sei im Einzelfall auf die Geltung der Bezeichnung im Verkehr abzustellen.
Im zu beurteilenden Fall hatte die Betreiberin der Internetseite „wetter.de“, die seit 2009 Wetter-Informationen auch über eine App bereitstellt, die sie ebenfalls „wetter.de“ nennt, gegen die Betreiberin von „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“, die ihrerseits seit 2011 eine App mit den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ anbietet, unter anderem auf Unterlassung der Verwendung der gleichklingenden App-Namen geklagt.
Pippi Langstrumpf vor dem BGH
Pünktlich zum 70. Geburtstag der von Astrid Lindgren geschaffenen Romanfigur Pippi Langstrumpf befasste sich nun der Bundesgerichtshof nochmals mit wettbewerbsrechtlichen Fragen zu dieser literarischen Figur – in einem seit längerem währenden Rechtstreit zwischen der schwedischen Firma Saltkrakan AB, die Rechte am künstlerischen Werk von Astrid Lindgren vertritt, und der Discounterkette Penny-Markt (Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 149/14).
Penny-Markt hatte im Januar 2010 in deutschlandweit über 16 Millionen Werbeprospekten Faschingskostüme mit der Bezeichnung „Püppi“ beworben, die an Pippi-Langstrumpf erinnerten (rote Perücke mit abstehenden Zöpfen, rot und grün gestreiftes T-Shirt und Strümpfe), und diese mehr als 15.000-fach verkauft.