WhatsApp gehört zu den weltweit beliebtesten Smartphone- und Tablet-Applications. Jüngst machte die App, des in Kalifornien ansässigen Unternehmens, wegen eines Rechtsstreits um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Schlagzeilen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte Klage vor dem Kammergericht Berlin eingereicht, weil die AGB von WhatsApp hinter dem deutschen Link „Datenschutz und AGB“ nur in englischer Sprache vorliegen. Dies sei, so argumentiert der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., für Nutzer aus Deutschland nicht ausreichend, da die AGB in dieser Form seien. Neben der rein sprachlichen Hürde würde die Vielzahl juristischer Fachbegriffe zu noch größeren Verständnisproblemen führen.
WhatsApp wirbt auf seiner deutschsprachigen Webseite auch hierzulande um Kunden für den Messenger-Dienst, der seit dem Jahr 2014 zu Facebook gehört. Für die Nutzung ist zunächst eine Registrierung erforderlich, die unter anderem nach der Zustimmung der Datenschutzrichtlinien sowie der Nutzungsbedingungen verlangt. Beides ist derzeit für deutschsprachige Verbraucher nur in englischer Sprache verfügbar und damit nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. für Kunden unzumutbar.
Das Kammergericht Berlin hatte die Frage zu klären, ob die AGB von WhatsApp wirksam sind, obwohl diese ausschließlich in einer Fremdsprache vorliegen. In ihrem Urteil mit dem Aktenzeichen 5 U 156/14 vom 08. April 2016, begründen die Richter des Kammergerichts Berlin ihre Entscheidung wie folgt: Die derzeitige Praxis von WhatsApp bezüglich der englischsprachigen AGB ist für Kunden aus Deutschland nicht zumutbar. Zwar sei Englisch hierzulande als Alltagsfremdsprache verbreitet, dies umfasse jedoch keine komplexen und umfangreichen Regelwerke mit vielen Klauseln. Im Ergebnis seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher intransparent und somit rechtlich nicht wirksam.
Zudem sahen die Richter in dem Fehlen einer zweiten Kontaktmöglichkeit einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Danach sind Anbieter verpflichtet, neben einer E-Mailadresse, eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit anzubieten. Eine Zurverfügungstellung eines Links zu Twitter oder Facebook reiche dazu nicht aus, zumal das Zusenden von Nachrichten über die Social-Media-Kanäle bei WhatsApp nicht möglich sei.
Ausreichend und mit europäischem Recht vereinbar, sei hingegen die ausschließliche Nennung des Namens sowie der Anschrift des Diensteanbieters, ohne weitere Erwähnung eines speziellen Vertretungsberechtigten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Kammergericht Berlin hat zwar keine Revision zugelassen, WhatsApp kann dagegen jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen.