Unterschiedliche Rabatte für Online-Handel und Einzelhandel sind unzulässig

Das Bundeskartellamt hatte gegen den Spielzeug-Hersteller LEGO ein Verfahren eingeleitet, da LEGO seinen Abnehmern unterschiedliche Rabatte einräumte. Händler, die das Spielzeug über ihre Läden stationär vertrieben, konnten aufgrund des Rabattsystems von LEGO höhere Rabatte erreichen als Online-Händler. Die Aufsichtsbehörde sah hierin eine unzulässige strukturelle Benachteiligung des Internetvertriebs. Entscheidend sei, so das Bundeskartellamt, „dass sich der Wettbewerb auf allen Vertriebskanälen ungehindert entfalten kann“.

Inzwischen hat das Unternehmen LEGO eingelenkt und die Einführung eines auf den Internetvertrieb zugeschnittenen Rabattsystems zugesichert, welches auch dem Online-Händler die gleiche Rabatthöhe ermöglicht wie dem stationären Händler. Daraufhin hat die Behörde das Verfahren eingestellt.

Das Bundeskartellamt hatte in der Vergangenheit bereits in ähnlich gelagerten Fällen Verfahren gegen Hersteller geführt. So hatte die Bosch Siemens Hausgeräte GmbH ein Rabattsystem eingeführt, bei dem Hybridhändler, also Händler die sowohl über das Internet als auch im Ladengeschäft die Haushaltsgeräte verkaufen, benachteiligt wurden. Die Rabatte fielen für die Händler umso niedriger aus, je mehr Ware sie über den Online-Handel vertrieben.

Das Bundeskartellamt war der Rechtsauffassung, dass es sich hier um ein wettbewerbsbeschränkendes Doppelpreissystem handele. Die Bosch Siemens Hausgeräte GmbH hat das beanstandete Rabattsystem aufgegeben und das Verfahren konnte vom Bundeskartellamt eingestellt werden. In einem weiteren Fall haben sich Internethändler über den Gartenprodukte-Hersteller Gardena beschwert. Gardena räumte seinen Abnehmern sog. gestaffelte Funktionsrabatte ein, jedoch konnten nur Einzelhändler die höchste Rabatthöhe erreichen.

Diese systematische Benachteiligung des Online-Handels wurde vom Bundeskartellamt ebenfalls beanstandet und Gardena führte daraufhin ein Rabattsystem ein, bei dem auch der Internethandel in den Genuss des höchsten Rabatts kommen kann. Auch in diesem Fall wurde folglich das Verfahren vom Bundeskartellamt eingestellt.

Das deutsche Kartellrecht sieht in § 19 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein Diskriminierungsverbot durch marktbeherrschende Unternehmen vor. Gleiches gilt nach § 20 Absatz 1 GWB auch für sog. „relativ marktbeherrschnede“ Unternehmen, das heißt solche Unternehmen, von denen andere Unternehmen abhängig sind. Danach sind die unbillige Behinderung und Diskriminierung von Geschäftspartnern ohne sachlichen Grund verboten. Damit sollen kleinere und mittlere Unternehmen davor geschützt werden, dass große Unternehmen ihr Marktmacht missbrauchen.

In den oben dargestellten Fällen haben die Hersteller systematisch die Online-Händler benachteiligt, da diese weniger hohe Rabatte erreichen konnten als die Einzelhändler. Das Bundeskartellamt konnte bei dieser Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund feststellen, weshalb es jeweils gegen die betroffenen Hersteller ein Verfahren einleitete. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB stellt ein Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld durch das Bundeskartellamt geahndet werden kann (§ 81 Absatz 4 GWB). Bei den vorliegenden Fällen ist es jedoch nicht so weit gekommen, da die Unternehmen bereits nach Einleitung des Verfahrens eingelenkt und ihre Rabattsysteme angepasst haben.