Der Nutzer klagte vor dem Landgericht Chemnitz auf Freischaltung seines Accounts und Unterlassen einer erneuten Sperrung. Er berief sich auf seine Meinungsfreiheit und bestritt, den Nutzungsbedingungen wirksam zugestimmt zu haben. Denn er habe sich beim Anklicken in einer Zwangslage befunden, weil er anderenfalls seinen Account nicht hätte weiter betreiben dürfen. Das Landgericht wies die Klage ab, nun bestätigte das OLG Dresden die Auffassung der ersten Instanz und riet dem Kläger in einem Hinweisbeschluss, die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzunehmen (Beschluss vom 19.11.2019 zu Az. 4 U 1471/19.
Soziale Medien dürfen Nutzer ausschließen, sofern keine Diskriminierung vorliegt
Der Senat hatte zunächst zu prüfen, ob in der Äußerung des Klägers ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards des Netzwerks lag. Diese definieren Hassreden als „entmenschlichende Sprache“ in jeder Form, die sich gegen eine bestimmte Personengruppe richtet. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger einer Gruppe von Personen schwerwiegende Straftaten pauschal unterstellt und damit den Tatbestand erfüllt habe. Die Versetzung des Accounts in den „Nur-Lesen“-Modus für einen Monat sei als angemessene Sanktion nicht zu beanstanden. Weiterhin ging das Gericht von einer wirksamen Zustimmung zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen aus, da der Hinweis im Pop-up-Fenster ausreichend deutlich gewesen sei.