OLG Düsseldorf: Facebook muss Entscheidung des Bundeskartellamts vorerst nicht umsetzen

Im Februar 2019 entschied das Bundeskartellamt, dass Facebook nur mit Einwilligung seiner Nutzer Daten von eigenen externen Seiten, wie WhatsApp und Instagram, sammeln und mit deren Facebook-Konten verknüpfen darf. Ebenso ist die Datenzusammenführung von fremden Drittseiten nach dem Beschluss nur mit Einwilligung zulässig. Zur Umsetzung dieser Anordnung bekam Facebook 12 Monate Zeit. Gegen den Beschluss des Bundeskartellamts legte Facebook Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der 1. Kartellsenat entsprach dem Eilantrag und ordnete mit Beschluss vom 26.08.2019 die aufschiebende Wirkung an (Az. VI-Kart 1/19 (V)). Über den Bestand der kartellamtlichen Entscheidung muss noch verhandelt werden. Bis dahin aber muss Facebook den getroffenen Anordnungen nicht folgen.

Kartellamt beurteilt Datenverknüpfung als Wettbewerbsverstoß

Nach Ansicht des Bundeskartellamts missbraucht Facebook durch die Verbindung extern gesammelter Nutzerdaten mit den Facebook-Profilen seine marktbeherrschende Position. Denn für Werbekunden wie auch Nutzer gebe es praktisch keine Alternative zu dem enorm präsenten Netzwerk. Konkurrenten bekämen keine Möglichkeit mehr, sich neben dem Internetriesen zu etablieren. Somit nahm das Bundeskartellamt einen datenschutzrechtlichen Verstoß zum Anlass für eine wettbewerbsrechtliche Einschränkung. Kritiker meinen, die Kartellbehörde habe ohne Befugnis in sachfremde Gebiete eingegriffen, der Präsident des Kartellamts vertritt dagegen die Ansicht, dass das Datensammeln einen wesentlichen Wettbewerbsfaktor bilde und deshalb in den Zuständigkeitsbereich der Wettbewerbsaufsicht falle.

Gericht sieht beim Datensammeln keinen Bezug zum Wettbewerbsrecht

Das OLG Düsseldorf meldete an dieser Argumentation erhebliche Zweifel an. Selbst wenn die Verknüpfung Datenschutzbestimmungen zuwiderliefe, impliziere dies keinen Wettbewerbsverstoß. Eine Fehlentwicklung des Wettbewerbs durch die Datenverknüpfung sei nicht dargelegt und bewiesen worden. Das Bundeskartellamt hätte im Rahmen eines „Als-ob-Wettbewerbs“ ermitteln müssen, ob sich durch diese Praxis höchstwahrscheinlich andere Wettbewerbsbedingungen gebildet hätten als bei einer normalen Marktentwicklung. Es sei nicht erkennbar, warum das Datensammeln die Marktposition des Netzwerks verbessern, beziehungsweise die Chancen der Mitbewerber am Markt vermindern sollte. Schließlich hält das OLG die verhängte Maßnahme auch für ungeeignet, um Behinderungen des Wettbewerbs zu unterbinden. Denn die Kartellbehörde habe Facebook nicht verboten, weiterhin Daten zu sammeln, sondern die Erhebung nur von der Einwilligung der Nutzer abhängig gemacht. Ob ein Verbraucher der Datennutzung zustimmt oder nicht, habe jedoch keinen Einfluss auf die wettbewerbsrechtlichen Verhältnisse unter Konkurrenten.
Der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt hat angekündigt, gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen, um die aus seiner Sicht bedeutsamen Rechtsfragen, die zwischen dem OLG und dem Bundeskartellamt strittig sind, höchstrichterlich klären zu lassen.