Banken und Kreditinstitute haben durch neue Finanzdiensteanbieter Konkurrenz bekommen. Um die notwendige Aufsicht über verschiedene Anbieter von Leistungen wie Zahlungsvermittlung und Kontenführung sicherzustellen, wurde 2009 das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Kraft gesetzt. Am 17.07. 2017 wurde eine Neufassung des Gesetzes beschlossen. Neben verbesserten Überwachungsmöglichkeiten soll zugunsten des Verbrauchers die bisherige Regelung im BGB zum Angebot von Bezahlmöglichkeiten durch die neue Einführung des § 270a BGB konkretisiert werden.
§ 312 a Absatz 4 BGB wird durch 270a BGB ersetzt
Die Frage, welche Bezahlmöglichkeiten einem Verbraucher beim Abschluss eines Online-Geschäfts angeboten werden müssen und zu welchen Bedingungen ein solches Angebot erfolgen muss, beschäftigen die Gerichte schon seit längerer Zeit.
Für bestimmte Branchen, beispielsweise für Stromlieferverträge, gibt es gesonderte gesetzliche Bestimmungen. Für alle anderen Verträge ist die Regelung des § 312a Absatz 4 BGB ausschlaggebend. Der Internet-Händler muss dem Kunden, der Verbraucher ist (B2C-Geschäft) mindestens ein zumutbares Zahlverfahren ohne zusätzliche Kosten anbieten.
Die im Januar 2018 in Kraft tretende Neuregelung begünstigt zunächst einmal die Kunden, denen keine Sondergebühren mehr für berechnet werden können, wenn sie sich für ein bestimmtes Zahlverfahren entschließen. Für die Online-Händler wird das in einigen Fällen bedeuten, dass sie selbst zusätzliche Kosten durch die Bereitstellung von Bezahlverfahren haben, diese aber nicht mehr weitergeben können. Wenn die Händler nicht gleichzeitig dazu verpflichtet werden, eine Auswahl an Bezahlverfahren anzubieten, kann es passieren, dass sie Zahlverfahren mit Mehrkosten aus ihrem Angebot streichen. Der Kunde wird es dann möglicherweise bedauern, dass er bestimmte Zahlverfahren nicht mehr auswählen kann.
Auswirkungen auf PayPal und Amazon Payment bisher noch offen
Obwohl in der neuen Vorschrift des § 270a BGB ausdrücklich nur Zahlungen mit Kreditkarten und durch SEPA-Zahlvorgänge erwähnt sind, wird davon ausgegangen, dass auch Zahlungsdienste wie sie von PayPal oder Amazon Payment angeboten werden, von dem Verbot einer zusätzlichen Gebührenerhebung betroffen sein werden, wenn sie beim Kunden Gelder per Lastschrift einziehen. Grundsätzlich ist Händlern zu empfehlen, auf Gebühren zu verzichten, weil die neu eingeführte Vorschrift direkt zur Nichtigkeit der Gebührenforderung führt. Darüber hinaus droht eine Abmahnung, wenn nach Rechtskraft des § 270a BGB im Januar 2018 noch mit dann nicht mehr zulässigen Aufschlägen zwischen Zahlungsmöglichkeiten differenziert wird.