Lizenzeinräumung in Amazon AGB unwirksam

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einer akuellen Entscheidung die AGB von Amazon in Bezug auf die Rechteeinräumung geprüft und für unwirksam, weil überraschend im Sinne der §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB befunden. Hintergrund war eine Auseinandersetzung über einen Unterlassungsanspruch zwischen zwei Händlern bei Amazon. Der Kläger hatte bei Amazon einen Shop zum Kauf von Süßwasserfischen und Tierfutterbedarf eröffnet.

Bei der Einstellung eines Angebotes in Marketplace bei Amazon fügte er ein Lichtbild über den Artikel ein. Die Nutzungsbedingungen von Amazon sahen hierfür folgendes vor: “Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.”

Der Kläger musste nunmehr wenig später feststellen, dass ein anderer Händler eben gerade dieses Lichtbild des Klägers für ein vergleichbares Angebot nutzte. Hiergegen ging der Kläger im Wege eines Unterlassungsanspruchs bei Gericht vor.

Der Beklagte berief sich, wie erwartet, auf die Rechteeinräumung durch Amazon und war der Auffassung, dass er das Lichtbild aus diesem Grund bei Amazon benutzen dürfe. Die Richter sahen dies aber anders und erteilten der von Amazon in den AGB vorgesehenen Rechteeinräumung eine Absage.

Die Einräumung der Lizenz an Amazon und alle seine Partner sei nämich eine überraschende Klausel in den AGB und daher nach den §§ 305 c Abs.1, 307 BGB unwirksam. Die Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Anwender mit einer solchen Bestimmung nicht zu rechnen brauche. Da die Regelung dem Erwartungshorizont des Anwenders entgegenlaufe,  brauchte der Kläger mit einer solchen Rechteeinräumung nicht zu rechnen. Im Übrigen sei es dem Kläger auch nicht zumutbar, dass er mit Einstellung des Lichtbildes eine Rechteeinräumung an beliebige andere Personen erteile, ohne im Einzelfall bestimmen zu können, wem er diese Rechte erteilt.

Das Problem vieler Händler, dass ihre Lichtbilder bei Amazon von anderen Händlern einfach genutzt werden, sollte sich mit dieser Entscheidung erledigt haben. Zumindest ist abzusehen, dass Amazon seine AGB in dieser Hinsicht nun ändern wird. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011 – 4 HK O 9301/10.