Wer freies WLAN anbietet, soll zukünftig kein „Störer“ mehr sein

Die Politik wünscht sich weitere Fortschritte bei der Digitalisierung vieler Vorgänge des täglichen Lebens. Die Möglichkeiten zur digitalen Bezahlung von Fahrkarten bei der Bahn und bei öffentlichen Verkehrsmitteln und digitaler Zahlung von Parkgebühren werden als neue Möglichkeiten der Internetnutzung gefeiert. Eine wichtige Voraussetzung dafür, am digitalen Austausch teilzunehmen, ist nicht nur der Besitz eines handlichen, internetfähigen Endgeräts, sondern auch das Angebot von WLAN, der praktischen, kabellosen Internetverbindung.
Freier Zugang zum WLAN in öffentlichen Räumen konnte in Deutschland bisher dazu führen, dass der Inhaber des WLAN-Anschlusses für das Verhalten von Nutzern zur Rechenschaft gezogen wird, die er gar nicht kennt. Bietet ein Café-Betreiber den Gästen an, seinen WLAN-Anschluss zu nutzen, während sie Kaffee und Kuchen genießen, kann es sein, dass er als „Störer“ zur Verantwortung gezogen wird, wenn unter vielen ehrlichen Internetnutzern ein „schwarzes Schaf“ sitzt und durch illegales Filesharing Urheberrechte verletzt. Weil es unmöglich ist, gute Internetnutzer von böswilligen Internetnutzern zu unterscheiden, wenn sich alle im öffentlichen Raum bewegen, gibt es bisher nur wenig frei nutzbare WLAN-Verbindungen in Deutschland. Die Versorgung ist insgesamt schlechter als in manchem Entwicklungsland.Haftungsprivileg gilt nicht, Abmahner kassierenDie gesetzliche Lage und immer aktive Anwaltskanzleien, die sich vollständig auf kostenträchtige Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet spezialisiert haben, haben es für Restaurant- und Ladenbesitzer zum Risiko gemacht, ihren Kunden den WLAN-Service anzubieten, den er sogar aus dem Urlaub in Thailand kennt.

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Afghanistan-Papiere: BGH gibt die Entscheidung an den EuGH ab

Die Bundesrepublik Deutschland lässt einen wöchentlichen Bericht über die Bundeswehreinsätze im Ausland erstellen, der als „Unterrichtung des Parlaments“ (UdP) an ausgewählte Ministerien und Referate im Bundestag mit Geheimhaltungsrang weitergegeben wird. Eine gekürzte Fassung, die sogenannte UdÖ (Unterrichtung der Öffentlichkeit), erhält die Presse. Die Beklagte betreibt die Website der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und hat sich die ungekürzten UdP der Jahre 2005 bis 2012 verschafft. Diese veröffentlichte sie in ihrem Online-Portal ohne weitere Kommentierung oder Einbindung in redaktionelle Beiträge.

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Bei Verlinkung auf das Urheberrecht achten: LG Hamburg bestätigt EuGH-Urteil

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) hat zur Urheberrechtsverletzung bei Verlinkungen mit Beschluss  vom 18.11.2016 (AZ: 310 O 402/16) eine Entscheidung gefällt, die zu einigen Diskussionen und heftiger Kritik geführt hat. Bislang wurden Links zu anderen Webseiten oft ohne großes Nachdenken gesetzt. Doch schon im September 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass derjenige, der einenn solchen Link setzt, Urheberrechte verletzen  kann, wenn die Zielseite, auf die verlinkt wird, urheberrechtlich geschütztes Material enthält, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers verbreitet wird.

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BGH-Urteil vom 27.04.2017: Panoramafreiheit gilt auch für Kunstwerke an Kreuzfahrtschiffen

Die Klägerin ist Veranstalterin von Kreuzfahrten und dekoriert ihre Schiffe mit einem auffälligen Motiv, das sie von einem bildenden Künstler anfertigen lassen hat. Dieser gewährte der Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht an dem roten Kussmund auf dem Schiffsbug, von dem sich Augen und geschwungene Wellenlinien über die Bordwände erstrecken.
Der Beklagte bewarb auf seiner Internetseite Ausflüge für Kreuzfahrttouristen bei Landgängen in Ägypten. Er fotografierte ein im Hafen liegendes Schiff mit dem erkennbaren Kussmund-Motiv und veröffentlichte das Bild.

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EuGH C-527/15: Verkauf von Medienabspielern als Urheberrechtsverletzung

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte verkauft einen Medienabspieler, der mittels vorinstallierter Add-ons auf Webseiten zugreift, die Streamingangebote bereitstellen. Das Gerät wird an den Fernseher angeschlossen und stellt die Inhalte direkt auf dem Bildschirm dar. Es handelt sich um urheberrechtlich geschützte Ton- und Bildwerke, die zum Teil mit und zum Teil ohne Erlaubnis der Rechteinhaber im Internet veröffentlicht wurden.

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Plattformbetreiber, die Arztkritik anderer ändern, sind selbst verantwortlich

Arztbewertungen im Internet können Patienten dabei helfen, den richtigen Mediziner für ihr gesundheitliches Problem zu finden. Negative Arztbewertungen können dem Ansehen eines Arztes nachhaltig schaden und seine Karriere zum Stillstand bringen. Neben sachlich begründeter Kritik, die den Leser vor Schaden bewahren soll, gibt es auf Bewertungsplattformen leider auch immer wieder unangebrachte oder sogar schmähende Kritik an ärztlichen Leistungen.

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LG München wendet sich wegen BGH-Rechtsprechung zu Filesharing-Fällen an EuGH

In Fällen, in denen sich Inhaber von Internetanschlüssen in gegen sie erhobenen Schadenersatzklagen wegen illegalem Filesharing auf ihre Angehörigen berufen, vertritt der BGH eine klare Rechtsprechung.

Verkürzt gilt: Der Beklagte, der bestreitet, die Rechtsverletzung begangen zu haben, muss nur darlegen, dass auch andere Familienangehörige eigenen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

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Internetrecht Bonn

Urheberrechtsverletzung schlimmer als Verbrechen?

In seiner Entscheidung vom 30.03.2017 (Aktenzeichen I ZR 19/16) hat der I. Senat des Bundesgerichtshofs den Rechtsgrundsatz, dass Familienangehörige sich gegenseitig nicht belasten müssen, um sich vor Strafe oder vor rechtlichen Nachteilen zu schützen, für den Bereich von Urheberrechtsverletzungen im Internet außer Kraft gesetzt. Inhaber eines Internetanschlusses, der auch von im Haushalt lebenden volljährigen Kindern … Weiterlesen …

Doomhammer from World of Warcraft

BGH: Bots-Entwicklung für Online-Spiele verstößt gegen Urheberrechte

Wie der BGH im Oktober 2016 entschieden hat, verstößt die Vervielfältigung sog. Client-Software für den Zugang zu Online-Computerspielen durch Bot-Entwickler zwar nicht gegen Urheberrechte, selbst wenn diese zu gewerblichen Zwecken erfolgt. Ein solcher Verstoß ergebe sich aber bei der Vervielfältigung der gesondert urheberrechtlich geschützten audiovisuellen Bestandteile der Online-Spiele zum Zwecke der Ermittlung der ihnen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze (Urteil I ZR 25/1).

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