Streaming doch Rechtsverletzung?

Der Europäische Gerichtshof hat gestern, am 26.04.2017 entschieden, dass Streaming unter bestimmten Voraussetzungen eine nicht von der Ausnahme im Urhebergesetz erfasste Rechtsverletzung darstellen kann.

Ausgangsfall war der Verkauf eines Medienabspielers,  mit dem auf Streamingangebote im Internet zugegriffen werden konnte. Der Verkauf dieses Medienabspielers wurde vom EUGH als Urheberechtsverletzung eingestuft. Der EUGH ging nicht nur davon aus, dass mittels des Abspielers einer unbegrenzten Anzahl von Teilnehmern die Inhalte der Streamingdienste zugänglich gemacht wurde, sondern auch, dass die Nutzer des Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft haben.

Gerade dies sei nach dem Gerichtshof nicht von der Ausnahme des Vervielfältigungsrechts erfasst. Der Nutzer des Medienabspielers verletzt in der Konsequenz selbst das Urheberrecht der jeweiligen Rechteinhaber und begeht eine Urheberechtsverletzung. Dies stellt möglicherweise eine Wende in der bisherigen Rechtsprechung dar, nach der die bloß vorübergehende und flüchtige Vervielfältigung keinen Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers darstellten sollten. Es bleibt abzuwarten, ob auf dieses Urteil hin Abmahnungen erfolgen werden, wobei hierzu angemerkt werden muss, dass die technische Ermittlungen von Streamingnutzern nicht vergleichbar einfach ist wie bei Nutzern von Filesharingsystemen.