Online-Buchhändler haftet nicht für Urheberrechtsverletzung

Ein Buchhändler, der ein Werk online vertreibt, haftet nicht ohne weiteres für in dem Werk vorhandene Urheberrechtsverletzungen, entschied das Landgericht Hamburg (Urt. v. 11.03.2011 – Az.: 308 O 16/11). Geklagt hatte ein Rechteinhaber, dessen Fotos in einem Buch ohne Zustimmung abgebildet waren. Er nahm den Buchhändler aufgrund der Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzung durch Anschlussmissbrauch

Es geht auch anders:

Das OLG Köln hat am 24.03.2011 (AZ: 6 W 42/11) entschieden, dass die tatsächliche Vermutung, dass für eine von einem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung stets auch der Anschlussinhaber verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08) jedenfalls dann entkräftet ist, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung beruht, abweichenden Geschehensablaufs feststeht. Das heißt auf deutsch: Kann der Anschlussinhaber belegen, dass nicht nur er, sondern auch sein Ehepartner/Kinder usw. Zugriff auf den Anschluss hatten und die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderer die

Einstweilige Verfügung auch ohne Abmahnung

Das Landgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung beschlossen, dass eine Partei auch ohne vorherige Abmahnung eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen darf, wenn abzusehen ist, dass der Antragsteller auf andere Weise nicht zu seinem Recht kommt, da der Gegner sein Verhalten auf eine Abmahnung hin ohnehin nicht einstellen werde.