Vor dem Landgericht Köln rankte sich ein Streit um die Merchandisingrechte an der beliebten Kinderbuchfigur „Bobo Siebenschläfer“.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein Verlag, der alle bisher erschienenen Kinderbücher aus der Reihe „Bobo Siebenschläfer“ verlegt hat. Im Jahr 2010 übertrug sie sämtliche ihr zuvor zustehenden Nutzungsrechte an der Figur vertraglich auf den Autor zurück.
Sie vertrieb aber weiterhin Spielwaren und andere Produkte für Kinder mit Abbildungen, die der Buchfigur mit allen ihren spezifischen Merkmalen ähnlich waren. Die Artikel bezeichnete sie etwa als „Pflasterbox Bobo Siebenschläfer“ und „Bobo Siebenschläfer Kuscheltuch“.
Die Klägerin, die als Unternehmen Verwertungsrechte erwirbt und vergibt, bietet Lizenzen für verschiedene Kinderbuch- und Filmfiguren an, dazu gehören „Der kleine Maulwurf“, „Die Maus“ und auch „Bobo Siebenschläfer“. Die Rechte an der Figur hielt sie aufgrund eines Verfilmungsvertrages, in dem der Autor ihr das „ausschließliche Merchandisingrecht mit oder ohne Bezug zur Fernsehserie“ übertragen hatte. Sie klagte vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung und Schadenersatz und bekam in erster Instanz recht (Urteil vom 15.10.2020, Az.: 14 O 158/19). Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Urheberrechte sind nicht auf Film- und Buchfigur aufteilbar
Das Landgericht legt den Rückübertragungsvertrag zwischen dem beklagten Verlag und dem Autor dahingehend aus, dass sämtliche Merchandisingrechte umfasst sein sollten. Anderenfalls hätte der Autor anschließend nicht ein „ausschließliches“ Merchandisingrecht weiterübertragen können. Nach Ansicht des Gerichts ist eine mehrfache Vergabe dieses Rechts ebenso wenig möglich wie eine Aufteilung, zum Beispiel auf Fernsehserie und Buchreihe. Denn das Urheberrecht schütze nicht nur die gezeichnete Kinderbuchfigur, sondern darüber hinaus alle ihre einzelnen prägenden Merkmale, die auch die Figur der Fernsehserie aufweise. Im Unterschied zu Marken, für die ausschließliche Lizenzen voneinander getrennt für verschiedene Produkte übertragen werden könnten, handele es sich beim Urheberrecht um ein untrennbares Recht, das sich auf die geschaffene Figur und ihre Charakteristika beziehe.
Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Beklagte keine Berechtigung zum Vertrieb der Merchandisingprodukte hatte, sodass ein Urheberrechtsverstoß vorlag.