Eingangsbestätigung per Mail darf nicht als Werbeträger missbraucht werden

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Privatsphäre der Bürger in Deutschland unter anderem vor Übergriffen durch Werbung. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist zwar nur bei Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Wettbewerbern oder zwischen Verbraucherschutzvereinigungen und Gewerbetreibenden anwendbar, aber die Rechte des Individuums sind trotzdem nicht ungeschützt. In den §§ 823 und 1004 BGB werden Ansprüche formuliert, die dem einzelnen Betroffenen ermöglichen, nicht nur sein Eigentum, sondern auch seine Privatsphäre vor Übergriffen zu schützen. Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass die Abwehransprüche und die Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Zivilrecht auch dann gelten, wenn unerwünschte Werbemaßnahmen als unangenehme Eingriffe in die Privatsphäre angesehen werden.

Geschäftsbeziehung kann Voraussetzungen ändern

Bestehen zwischen dem Werbenden und dem Werbeadressaten keine geschäftlichen Beziehungen, sind die Abwehrrechte aus §§ 823 BGB und 1004 BGB auf jeden Fall als statthaft anerkannt.Ist eine Geschäftsbeziehung vorhanden, beispielsweise durch Tätigen einer Bestellung, ändert sich die Situation. Fraglich bleibt, ob sich gegen Werbung wehren kann, wer mit dem Werbenden zwar per E-Mail kommuniziert, dabei jedoch keine Geschäftsbeziehung aufbaut. Das Amtsgericht Bonn hat am 01.08.2017 zum Aktenzeichen 104 C 148/17 ein Urteil in einem Rechtsstreit verkündet, dessen Ausgangspunkt die Versendung einer Eingangsbestätigung per E-Mail war. Bestätigt wurde allerdings nicht der Eingang einer Bestellung oder eines Auftrags, sondern der Eingang einer Aufforderung zur Auskunfterteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz. Eine Geschäftsbeziehung ist zwischen den Parteien unstreitig nicht zustande gekommen, obwohl der Kläger schon mehrere verschiedene Auskunftsanträge gestellt hatte. Die in Form eines Autoresponders erteilte Eingangsbestätigung enthielt einen Werbezusatz zum Thema Datenschutz vor Internetkriminalität. Die Klage betraf zunächst auch die Auskunft zu den persönlichen Daten des Klägers. Dieser Teil der Klage wurde jedoch bereits einstimmig für erledigt erklärt. Zu entscheiden blieb, ob der Kläger durch den Werbezusatz bei der per Autoresponder erstellten E-Mail in seiner Privatsphäre beeinträchtigt worden war. Dies wurde durch das Amtsgericht Bonn bejaht.

Amtsgericht Bonn bestätigt Privatsphärenverletzung

Die 104. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bonn hat eine unzumutbare Belästigung durch den Werbezusatz bestätigt. Es handele sich nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, um eine Bagatelle. Der Adressat werde zumindest gezwungen, sich mit der Werbung auseinanderzusetzen, die er nicht haben wollte. Eine Zustimmung zur Übersendung von Werbung lag nicht vor. Sie kann insbesondere auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger mit der Übersendung einer Eingangsbestätigung einverstanden war oder eine solche sogar gefordert hat. Obwohl die Vorschrift des § 7 Absatz 2 Ziffer 3 UWG weder einen direkten Anspruch des Verbrauchers begründet, noch als Schutzgesetz gemäß § 823 BGB verwendet werden kann, ist sie als Beschreibung einer unlauteren Werbemaßnahme durch Verwendung einer Sendeautomatik wichtig. Solche Werbezusätze können nur durch ausdrückliche Zustimmung des Adressaten gerechtfertigt werden. Es reicht nicht aus, dass der Adressat weder dem Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung noch der Werbung konkret widersprochen hat. Das Gericht billigte dem Kläger Ansprüche aus §§ 1004 und 823 BGB zu, weil in sein geschütztes Grundrecht auf Privatsphäre eingegriffen worden war. Bei der rechtlichen Wertung wurden auch datenschutzrechtliche Erwägungen einbezogen. Die Verwendung von aus dem E-Mail Verkehr gewonnenen Daten zu Werbezwecken ohne Zustimmung des Berechtigten ist unzulässig.