Internationale Suchmaschine von deutschem Gericht zur Unterlassung verurteilt

Eine Sicherungsverwahrung soll die Gesellschaft vor bestimmten, rechtskräftig verurteilten Tätern auch dann noch schützen, wenn die verhängte Freiheitsstrafe verbüßt worden ist. In der Öffentlichkeit wird „Sicherungsverwahrung“ häufig mit Sexualstraftaten gleichgesetzt, weil sie hier am spektakulärsten und wohl auch am häufigsten angeordnet wird.
In dem Fall, den das Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 15 U 56/17 zu bearbeiten hatte, gab es keinen Verdacht auf Sexualstraftaten.

Die Sicherungsverwahrung des Klägers wurde angeordnet, weil dieser immer wieder Diebstähle begangen hatte und deshalb der Schutz der Gesellschaft nach Meinung der damals urteilenden Strafrichter geschützt werden musste.
Der Kläger geht nun gegen eine Internet-Suchmaschine vor, die bei Aufruf seines Namens unter anderem die Snippet-Überschrift „ Nicht therapierbarer Sexualtäter greift Mädchen an“ anzeigt.

Falscher Zusammenhang löst Persönlichkeitsverletzung aus

Der Name des Klägers ist im Zusammenhang mit dem Suchstichwort „Sicherungsverwahrung“ insoweit bekannt, als der Kläger sich gegen die Sicherungsverwahrung und die Art und Weise ihrer Durchführung rechtlich zur Wehr gesetzt hatte. Nachdem er bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgedrungen war, mussten die Standards für eine Sicherungsverwahrung auch in Deutschland überarbeitet und schließlich geändert werden.

Der Kläger sieht in seinem juristischen Erfolg mit seinen weitreichenden Auswirkungen keine Veranlassung, seinen Namen mit Informationen über Sexualstraftäter und Sicherungsverwahrung zu verbinden. Er fühlt sich in seinem Persönlichkeitsrecht angegriffen und verlangte von der Beklagten, in der Suchmaschine die Einblendung „nicht therapierbarer Sexualtäter greift Mädchen an“ zu entfernen und jede weitere Anzeige dieses Inhalts zu unterlassen.

In erster Instanz war die Klage vom Landgericht Köln abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage in der Berufungsinstanz teilweise statt. Eine wesentliche Rechtsfrage, mit der sich die Kölner Richter zu beschäftigen hatten, war die Frage der Zuständigkeit des deutschen Gerichts.

Zuständigkeitsregel des § 32 ZPO anwendbar

Wesentlich ist dabei die besondere Zuständigkeitsregel des § 32 ZPO, die beim Vorliegen einer unerlaubten Handlung den Ort der Begehung als für die Gerichtszuständigkeit ausschlaggebend bestimmt. Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln auch, wenn die Suchmaschinen in verschiedenen Ländern unterschiedlich organisiert werden. Wesentlich ist, dass auch die ausländischen Suchmaschinenableger von Deutschland aus ohne erweiterte technische Fachkenntnisse abgefragt werden können.

Die Klage auf Unterlassung einer persönlichkeitsverletzenden Aussage konnte also in Köln verhandelt werden. Die Begründetheit der Klage auf Unterlassung der Einblendung, die einen falschen Eindruck über den Kläger erwecken kann wird auch nicht über das Haftungsprivileg des TMG für Provider ausgeschlossen. Es handelte sich bei der angegriffenen Einblendung nicht um Weiterleitung des Beitrags eines Dritten, sondern um Anzeige eines vom Suchmaschinenbetreiber bearbeiteten Zusammenschnitts aus mehreren Quellen.