Ist das Telefonieren mit dem Handy auf dem Arbeitsweg versichert? 

Der Weg von zu Hause zur Arbeit und wieder zurück ist gesetzlich unfallversichert. Versichert ist jedoch nur der unmittelbare Arbeitsweg, wobei in der Regel der direkte und kürzeste Weg zugrunde zu legen ist. Allerdings kann ein Arbeitnehmer auch einen längeren Arbeitsweg geltend machen, solange er wesentlich dazu beiträgt, die Arbeitsstätte zu erreichen und von dieser wieder nach Hause zu langen. Dieser längere Weg kann immer dann geltend gemacht werden, wenn er zum Beispiel eine wesentliche Zeitersparnis im Gegensatz zu dem direkten und kürzesten Weg bietet.

Wann hat der Betroffene keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen? 

Es gibt verschiedene Situationen, in denen der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erlischt. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitsweg unterbrochen wird. Diese Unterbrechung tritt in der Regel ein, wenn der Arbeitnehmer auf diesem Arbeitsweg private Tätigkeiten, zum Beispiel einen Einkauf, verrichtet. Passiert während dieser Zeit ein Unfall mit Personen- und/oder Sachschaden, tritt die gesetzliche Unfallversicherung nicht in den Schadenfall ein und der Betroffene hat die Folgen selbst zu tragen. Die Unterbrechung des Arbeitsweges wird auch angenommen, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeitsstätte oder auf dem Heimweg mit dem Handy telefoniert. In diesem Fall liegt das gleichzeitige Ausüben einer versicherten und einer nicht versicherten Tätigkeit vor.

Ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Sozialgesetzbuch liegt nur dann vor, wenn der Arbeitsunfall und die daraus resultierenden Gesundheitsschäden maßgeblich durch die versicherte Tätigkeit, also den Arbeitsweg, verursacht wurde. Telefoniert der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg mit dem Handy, liegt eine nicht versicherte Tätigkeit vor, die den versicherten Arbeitsweg unterbricht. Das Telefonieren mit dem Handy schränkt nach allgemeiner Rechtsauffassung die Wahrnehmungsfähigkeit im Straßenverkehr deutlich ein, wobei die Ablenkung durch das Handygespräch die Unfallgefahr maßgeblich erhöht.

Zu diesem Entschluss kamen auch die Richter am Frankfurter Sozialgericht. Die Klägerin arbeitet als Hausdame in einem Hotel. Auf dem Weg nach Hause mit dem Auto telefonierte sie mit ihrem Handy und wurde beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnüberganges von einem Zug erfasst. Die Ablenkung durch das Handy-Telefonat wurde als maßgebliche Unfallursache eingestuft und der Unfall daher nicht als Arbeitsunfall eingestuft. Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erlischt in diesem Fall.