Auftraggeber können Miturheber eines Bildwerkes sein

LG Köln zur Miturheberschaft eines Auftraggebers an Werbefotos
Eine Medienagentur beauftragte einen Fotografen gegen Honorarzahlung mit der Erstellung einer Fotokampagne. Die Mitarbeiter der Agentur hatten die Ideen entwickelt und dem Fotografen ein detailliertes Briefing mit Skizzen zur Anordnung der Szenerie gegeben. Im Anschluss veröffentlichten sowohl der Fotograf als auch die Medienagentur das fertige Werbefoto als Referenz auf ihren Webseiten. Der Fotograf sah sich als alleiniger Urheber des Lichtbildwerkes und klagte gegen die Agentur auf Unterlassung sowie Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren und Abmahnkosten.

Auftraggeber können Miturheber eines Bildwerkes sein

Das Landgericht Köln hielt die Verwendung des Bildes für zulässig und wies die Klage ab (LG Köln, Urteil vom 12.11.2025, Az.: 14 O 5/23). Nach Ansicht der Kammer sind die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten Miturheber des Werbefotos nach § 8 I UrhG, da sie sich die Szenerie des Lichtbildes ausgedacht und sie arrangiert haben. Im vorliegenden Fall kam es besonders auf die Umsetzung eines Wortwitzes in ein bildliches Motiv an. Dieser Einfall stammte von den Agenturmitarbeitern. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts bei der Idee bereits um eine individuelle und originelle Schöpfung, die das gesamte Lichtbildwerk mitprägt. Der Fotograf habe ebenfalls einen schöpferischen Beitrag zum Gemeinschaftswerk geleistet, indem er die fotografischen Gestaltungselemente eingebracht habe. Die jeweiligen Anteile ließen sich nicht gesondert verwerten, sodass eine Miturheberschaft nach § 8 I UrhG gegeben sei.

Untersagung der Verwendung ist nach § 8 II UrhG treuwidrig

Grundsätzlich bedarf die Nutzung eines Gemeinschaftswerkes durch einen Miturheber der Einwilligung der anderen Miturheber. Nach § 8 II UrhG darf ein Miturheber aber seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nur dann verweigern, wenn das Verbot Treu und Glauben nicht widerspricht. Das Gericht nahm hier ein treuwidriges Verbot an, weil es sich ausschließlich um die Nutzung als Referenz im eigenen Portfolio handelte. Eine solche Veröffentlichung auf der eigenen Webseite sei in der heutigen Zeit von elementarer Bedeutung für die Kundengewinnung. Außerdem hatte der Kläger selbst das Bild als Referenz genutzt, weshalb er dieses Recht auch seinen Miturhebern zugestehen müsse.

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