Erhält ein Arbeitnehmer den Auftrag, für seinen Arbeitgeber im eigenen Namen einen Facebook-Account anzulegen und zu führen, gehört das zu den Arbeitsaufgaben. Trotzdem steht dem Arbeitnehmer selbst als Anmelder die Verfügungsgewalt über den Internetauftritt zu. Es empfiehlt sich, in einem solchen Fall rechtzeitig schriftlich zu regeln, was mit dem Facebook-Auftritt geschehen soll, falls das Arbeitsverhältnis endet.
Arbeitsrecht
Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Datenübertragung gerechtfertigt
Die Tätigkeit als „Senior Expert“ in einem Unternehmen, das hochspezialisierte Lösungen für industrielle Kühlsysteme mit Rückkühlung und Wärmeabfuhr herstellt, ist mit viel Kommunikation und viel Datenkenntnis verbunden. Ein solcher Spezialist wollte sich nach langjähriger Tätigkeit bei einem Unternehmen verändern und nahm dazu Vertragsverhandlungen mit einem stark interessierten anderen Unternehmen, einem Branchenkonkurrenten, auf.