Rundfunkbeitrag auch für Zweitwohnungen

Rundfunkbeitrag auch für Zweitwohnungen: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Im Januar 2013 schlossen die Länder den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, durch den sich die Rechtslage grundlegend änderte: Von nun an ist die Beitragspflicht nicht mehr daran geknüpft, ob und welche Rundfunkgeräte in einem Haushalt vorhanden sind, sondern die Gebühren fallen für jede Wohnung einmal an.

Während nach der alten Rechtslage ein ermäßigter Satz galt, wenn jemand nur ein Radio, aber keinen Fernseher oder ein anderes Gerät zum Fernsehempfang besaß, muss nun jeder Wohnungsinhaber einen pauschalen Beitragssatz entrichten. Dies gilt sogar dann, wenn es gar kein empfangsfähiges Gerät im Haushalt gibt.

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung sind bundesweit zahlreiche Klagen bei den Verwaltungsgerichten anhängig. Viele Beitragspflichtige sehen vor allem den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat bereits im Jahr 2016 in mehreren Revisionsverfahren festgestellt, dass die Beitragserhebung pro Wohnung statt pro Gerät verfassungskonform sei. Diese Regelung sei die praktikabelste, da sich aufwendige Ermittlungen erübrigten.

Die Feststellung über Anzahl und Art der Geräte in den Haushalten ist mit Eingriffen in die Privatsphäre der Beitragspflichtigen verbunden, die der Gesetzgeber verhindern wollte. Schließlich liegt der Sinn der Neuregelung auch darin, Familien sowie Wohngemeinschaften zu entlasten.

Urteil vom 25.01.2017 zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit einer Klage von acht Personen auseinanderzusetzen, die gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Revision eingelegt hatten. Einige von ihnen besaßen nur Radiogeräte und mussten den vollen Pauschalsatz leisten, andere wurden für die Erst- und Zweitwohnung doppelt zur Zahlung herangezogen.
Der Senat wies die Revision zurück und bestätigte seine bisherigen Grundsätze dahin gehend, dass die Erhebung einer geräteunabhängigen Abgabe zulässig sei. Hinsichtlich der Zweitwohnung führte das Gericht aus, es sei kein Grundgesetzverstoß darin zu sehen, dass im Einzelfall jemand den Beitrag zweimal zahlen muss.

Denn es wird in der Praxis nur selten vorkommen, dass eine einzige Person mehrere Wohnungen allein bewohnt. Um diesen wenigen Ausnahmefällen gerecht zu werden, entstünde ein unangemessen hoher Ermittlungsaufwand, den der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte.
Einer der Klägervertreter kündigte an, gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde einzulegen und den Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht fortzusetzen.