Zur Nutzung überlassener Router darf zum Aufbau eines Flächennetzwerks benutzt werden
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia stellt den Kunden für die Laufzeit eines WLAN-Vertrages einen Router zur Verfügung. Dieser Router darf im Rahmen seiner Bestimmung benutzt werden, verbleibt aber im Eigentum des Netzbetreibers. Dem Kunden wird nur ein Nutzungsrecht übertragen. Aufgabe eines Routers ist es, verschiedene Netzwerke miteinander zu verbinden. Der Netzwerkbetreiber will die teilweise an Privatkunden vergebenen Router nun, zusätzlich zu ihrer ursprünglichen Funktion, auch nutzen, um eine flächendeckende WLAN-Versorgung für ihre Kunden einzurichten.
Zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Kabelnetzbetreiber und Internet-Anbieter kam es zum Rechtsstreit, als bekannt wurde, dass der WLAN-Anbieter den im jeweiligen Privathaushalt installierten Router dazu benutzen wollte, weitere Software für Leistungen aufzuspielen, die nicht ausschließlich den Nutzern des Routers zugutekommen sollten. Einige WLAN-Kunden empfanden dieses Verhalten ihres Netzanbieters als belästigend. Ziel der geplanten Maßnahme ist der Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Empfangs.
Widerspruch möglich, Belästigung nicht unzumutbar
Das Oberlandesgericht Köln hat am 02.02.2018 in der Berufungsinstanz zum Aktenzeichen 6 U 85/17 entschieden, dass den Kunden, denen ein Router zur Verfügung gestellt worden ist, kein Unterlassungsanspruch gegen den Netzbetreiber zusteht. Damit haben die Richter des 6. Senats am Oberlandesgericht Köln das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben.
Wesentliches Kriterium für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln war die Tatsache, dass die Vertragskunden einer Nutzung des Routers durch den WLAN-Anbieter widersprechen konnten. Der Anbieter muss allerdings keine Zustimmung einholen, bevor er Veränderungen am Router vornimmt, wenn diese Veränderungen die Nutzung durch den Vertragspartner nicht berühren oder verändern.
Die Argumentation der Verbraucherzentrale, dass hier, ähnlich wie bei den Fällen einer Belästigung durch unerwünschte Werbeübersendungen, ein Beschäftigen mit der neu aufgespielten Software erzwungen würde, schlossen sich die Richter nicht an. Sie bestätigten zwar, dass jegliche Änderungshandlungen, die von der Beklagten am Router vorgenommen wird, eine Belästigung des Kunden darstellen kann. Weil der einzelne Nutzer eines Routers durch die Maßnahme in seinem Nutzungsverhalten nicht beeinträchtigt wird, überwiegt das Interesse der Router-Eigentümerin an der weiteren, ihrer Geschäftstätigkeit dienenden Nutzung, solange der Privatkunde die Zusatznutzung durch Erklärung ablehnen könne.