Jeder Bürger kann sich journalistisch betätigen 

Im vorliegenden Fall hatte die Österreichische Datenschutzbehörde darüber zu entscheiden, wie weit das Medienprivileg (Art 85 DSGVO, § 9 DSG) für Journalisten und Blogger auszulegen ist.

Gemeinsam mit der Datenschutzgrundverordnung ist am 25.05.2018 auch das Medienprivileg in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind viele strenge Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung für Journalisten, Medienunternehmen und Mediendienste ausgenommen. Der Nutzer einer Onlineplattform hatte Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eingelegt. Auf besagter Onlineplattform können die Nutzer redaktionell verfasste Artikel mit einer entsprechenden Funktion kommentieren. Diese Kommentare sind auch für andere Nutzer sichtbar. 

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Auch Betreiber von Fanseiten kultureller Einrichtungen unterliegen Datenschutzvorschriften 

Nicht nur Fußballspieler oder Showstars haben Fanseiten. Im sozialen Netzwerk sind Fanseiten von Unternehmen neben denen von wirtschaftlichen und kulturellen Einrichtungen zu finden. Nutzer, die sich für die Unternehmen und ihre Tätigkeit interessieren, suchen die entsprechenden Facebook-Fanseiten auf. Dabei machen sie sich oftmals wenig Gedanken darüber, wie viele persönliche Daten bei einem Besuch der Seite aufgezeichnet werden. Der Datenschutz und die Frage, wofür Daten verwendet werden, ist durch den Facebook-Skandal und durch die Einführung des neuen Datenschutzgesetzes DSGVO in das Zentrum des öffentlichen Interesses gerückt. 

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Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Datenübertragung gerechtfertigt

Die Tätigkeit als „Senior Expert“ in einem Unternehmen, das hochspezialisierte Lösungen für industrielle Kühlsysteme mit Rückkühlung und Wärmeabfuhr herstellt, ist mit viel Kommunikation und viel Datenkenntnis verbunden. Ein solcher Spezialist wollte sich nach langjähriger Tätigkeit bei einem Unternehmen verändern und nahm dazu Vertragsverhandlungen mit einem stark interessierten anderen Unternehmen, einem Branchenkonkurrenten, auf.

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EuGH schiebt Speicherung europäischer Daten in USA Riegel vor

In einer überraschend deutlichen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof am 6. Oktober 2015 die Frage, ob das Schutzniveau für personenbezogene Daten in den USA europäischen Vorgaben entspricht, verneint (Az: C-362/14). Eine Vereinbarung zwischen der europäischen Kommission und den USA aus dem Jahr 2000 („Safe-Habor-Abkommen“), die dieses Schutzniveau bejaht hatte, wurde für ungültig erklärt.

Hintergrund der Entscheidung ist die Klage des österreichischen Datenschutz-Aktivisten Maximilian Schrems gegen den irischen Datenschutzbeauftragten. Dieser hatte unter Verweis auf das Safe-Habor-Abkommen keine Möglichkeit gesehen, die Übermittlung der Facebook-Daten Schrems aus dem europäischen Facebook-Hauptquartier in Dublin auf die Server der Facebook Inc. in Amerika zu unterbinden. Schrems hatte mit Blick auf die Enthüllungen Edward Snowdens angeführt, dass die in den USA gespeicherten personenbezogenen Daten nicht hinreichend vor der Überwachung durch US-Behörden gesichert seien. In einem Vorabentscheidungsverfahren wandte sich der mit dem Fall befasste irische High Court an den EuGH.

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