So manche Rechtsexperten sehen das vorliegende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt mehr als kritisch. Fest steht, dass nicht jeder Betroffene das sogenannte „Recht auf Vergessen“ im Internet hat.
Die Richter haben entschieden, dass es dem Suchmaschinenbetreiber Google nicht grundsätzlich zu untersagen ist, ältere Presseberichte über eine Person in ihren Trefferlisten anzuzeigen, selbst, wenn diese negative Inhalte und sensible Daten, zum Beispiel aus dem Gesundheitsbereich, enthalten. Das „Recht auf Vergessen“ wird durch Art. 17 Datengrundschutzverordnung erfasst.