Im vorliegenden Fall hatte die Österreichische Datenschutzbehörde darüber zu entscheiden, wie weit das Medienprivileg (Art 85 DSGVO, § 9 DSG) für Journalisten und Blogger auszulegen ist.
Gemeinsam mit der Datenschutzgrundverordnung ist am 25.05.2018 auch das Medienprivileg in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind viele strenge Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung für Journalisten, Medienunternehmen und Mediendienste ausgenommen. Der Nutzer einer Onlineplattform hatte Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eingelegt. Auf besagter Onlineplattform können die Nutzer redaktionell verfasste Artikel mit einer entsprechenden Funktion kommentieren. Diese Kommentare sind auch für andere Nutzer sichtbar.