Der Hersteller klagte vor dem LG Hamburg auf Auskunft, Unterlassung und Schadenersatz. Das Gericht gab der Klage im Wesentlichen statt (LG Hamburg, Urteil vom 24.01.2012, Az.: 310 O 199/10).
Was ist eine Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 UrhG?
Das Landgericht sah den Eingriff in den Spielablauf als eine Umarbeitung des Programms i. S. d. § 69c Nr. 2 UrhG an. Denn der Begriff der Umarbeitung sei weit zu fassen und auch auf kurzfristige, vorübergehende Veränderungen eines Programms anzuwenden. Dabei sei es unerheblich, in welcher technischen Weise eingegriffen werde und ob dabei die Substanz des Programms verändert werde oder nicht. In der Berufung vertrat das OLG Hamburg eine andere Auffassung und wies die Klage ab (OLG Hamburg, Urteil vom 07.10.2021, Az.: 5 U 23/12). Gegen das Urteil legte die Klägerin Revision ein. Der BGH setzte das Verfahren aus und brachte eine Vorlage beim EuGH ein.
Urheberrechtsverletzung setzt Veränderung des Programmcodes voraus
Der EuGH urteilte, dass die EU-Richtlinie 2009/24/EG über den Schutz von Software nur die geistige Schöpfung eines Programms schützt, die sich im Objektcode und Quellcode offenbart (Urteil vom 17. Oktober 2024, C-159/23, „Sony Computer Entertainment Europe“). Nicht geschützt seien dagegen die Funktionsweise des Programms und die Daten, die dafür im Verlauf des Spiels vorübergehend im Arbeitsspeicher abgelegt werden. Eine Einschränkung soll nur gelten, wenn diese Inhalte die spätere Entstehung oder Vervielfältigung eines Programms ermöglichen.
Der BGH folgte den Vorgaben des EuGH und wies die Revision zurück (Urteil vom 31.07.2025, Az.: I ZR 157/21, „Action Replay II“). Der Senat betont, dass eine Umarbeitung i. S. d. § 69c Nr. 2 UrhG stets die Veränderung des Werkes selbst voraussetzt, also die Bearbeitung des Codes. Eine temporäre Beeinflussung der Spielfunktion durch Änderungen am variablen Inhalt des Arbeitsspeichers stelle dagegen grundsätzlich keinen Urheberrechtsverstoß dar.