Der Verkäufer klagte vor dem LG Cottbus auf Zahlung des Kaufpreises. Das Landgericht wies die Klage ab (Urteil vom 04.04.2024, Az.: 2 O 250/22). In der Berufung gab das OLG Brandenburg dem Kläger recht und gestand ihm den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.02.2025, Az.: 6 U 48/24).
Widerrufsrecht nach §§ 312g, 312c i. V. m. 355 BGB für Verbraucherverträge
Anders als die Vorinstanz sieht das OLG keinen wirksamen Widerruf des Käufers, da es den geschlossenen Kaufvertrag nicht als Verbrauchervertrag einstuft. Das Recht zum Widerruf aus §§ 312g, 312c i. V. m. 355 BGB setzt voraus, dass es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer handelt. Als Unternehmer agiert nach § 14 BGB derjenige, der dauerhaft und planmäßig seine Leistungen am Markt anbietet und ein Rechtsgeschäft im Rahmen seiner gewerblichen, selbstständigen Tätigkeit abschließt. Dabei kommt es nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf die subjektive Motivation des Handelnden und auch nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Der Senat führt weiter aus, dass auch die Grenzen des Steuertransparenzgesetzes (30 Verkäufe pro Jahr mit mindestens 2000 Euro Umsatz) allein nicht als Abgrenzungskriterium dienen können. Die Unternehmereigenschaft müsse vielmehr aus einer Gesamtschau aller Umstände ermittelt werden.
Faktoren für die Unternehmereigenschaft
Zu den Kriterien, die für eine Eigenschaft als Unternehmer sprechen, gehören insbesondere:
• regelmäßige und gleichartige Verkaufsangebote, vor allem von neuen Produkten,
• der Weiterverkauf von Waren, die erst kürzlich erworben wurden,
• eine bereits bestehende gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers,
• die Anzahl der Bewertungen sowie Anhaltspunkte für Verkäufe im Auftrag Dritter.
Der Verkäufer hatte zwar eine Vielzahl an Transaktionen getätigt, aber verteilt auf den langen Zeitraum handelte es sich nur um etwa drei Rechtsgeschäfte pro Monat. Er hatte auf der Plattform auch nicht den Sonderstatus eines „Powersellers“ erworben, der auf eine intensive Aktivität hingedeutet hätte. In seinem Sortiment hatte er völlig verschiedenartige Waren angeboten, die zum Teil gebraucht und zum Teil neuwertig waren. Einige dieser Artikel hatte er nicht in der Absicht des Weiterverkaufs erworben, sondern um sie selbst zu nutzen. Im Ergebnis nahm der Senat daher keine Unternehmereigenschaft des Verkäufers an.