BGH: Kein Schmerzensgeld für eine unerwünschte Werbemail
Gut ein Jahr nach einer Warenbestellung erhielt ein Kunde vom Unternehmen eine unerwünschte Werbemail. Er antwortete unverzüglich per E-Mail und Fax und untersagte dem Unternehmen die Nutzung seiner personenbezogenen Daten für Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung. Außerdem forderte er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 500 Euro.
Das Unternehmen gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nicht. Daraufhin erhob der Kunde Klage. Er habe durch die unerwünschte Werbesendung das „ungute Gefühl“ bekommen, dass seine Daten an Dritte weitergegeben worden seien, sodass er einen Kontrollverlust befürchtet habe. Zudem habe er sich mit der Angelegenheit auseinandersetzen müssen, was den belastenden Eindruck des Kontrollverlustes noch verstärkt habe. Das AG Tuttlingen und das LG Rottweil als Berufungsinstanz wiesen die Klage ab, nun bestätigt auch der BGH die vorinstanzlichen Urteile (BGH, Urteil vom 28.01.2025, Az.: VI ZR 109/23).
Immaterieller Schaden muss konkret dargelegt werden
Der BGH lässt offen, ob in der unerbetenen Werbesendung überhaupt ein Verstoß gegen die DSGVO lag. Denn er gesteht dem Kläger jedenfalls keinen Schadensersatzanspruch zu. Der Senat stellt fest, dass nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO automatisch zum Schadensersatz berechtigt, sondern dass es auf den Eintritt eines konkreten Schadens ankommt. Die Vorinstanzen hatten argumentiert, dass der Ersatz des immateriellen Schadens nur bei Überschreiten einer Bagatellgrenze infrage komme, die vorliegend nicht erreicht sei. Dieser Ansicht schließt sich der BGH nicht an. Es sei demnach denkbar, dass selbst eine geringfügig spürbare Beeinträchtigung einen Schadensersatzanspruch auslöst. Vorliegend sei der Eintritt eines konkreten Schadens aber nicht erkennbar.
Befürchteter Kontrollverlust reicht nicht aus
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch ein Kontrollverlust über die eigenen Daten als immaterieller Schaden anzusehen sein, selbst wenn keine spürbare Beeinträchtigung damit verbunden ist, weil der Geschädigte ihn gar nicht bemerkt. Dann aber müsste der Kontrollverlust wirklich eingetreten sein. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgetragen. Der Kunde befürchtete bloß einen Kontrollverlust, obwohl seine Daten tatsächlich nicht an Dritte weitergegeben worden waren.