OLG Celle: Telefonnummer in individueller Widerrufsbelehrung nicht notwendig
Ein Kunde bestellte online ein Elektrofahrzeug zum Preis von rund 45.000 Euro. Direkt nach der Bestellung am 11.03.2022 übersandte der Händler ihm eine individuell formulierte Widerrufsbelehrung, in der keine Telefonnummer angegeben war. Das Fahrzeug lieferte er am 20.12.2022 aus. Bei Vertragsschluss hatte der Händler zugesichert, ein Software-Update für die Einparkhilfe auszuführen, womit er im Oktober 2023 begann.
Der Kunde erklärte am 21.11.2023 den Widerruf des Kaufvertrages und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er meint, die Widerrufsfrist betrage wegen der fehlenden Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ein Jahr und 14 Tage. Außerdem habe die Frist bisher nicht zu laufen begonnen, da die letzte Teillieferung „Software-Update“ noch ausstehe. Nachdem seine Aufforderung erfolglos geblieben war, klagte er vor dem LG Hannover. Das Gericht wies seine Klage ab, weil die 14-tägige Widerrufsfrist verstrichen sei. Dieser Auffassung schließt sich das OLG als Berufungsinstanz an und beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen (OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 zu Az.: 7 U 77/24).
Zugesichertes Software-Update ist keine Teillieferung
Zunächst führt der Senat aus, dass es sich trotz der mehraktigen Lieferung von Fahrzeug und Software-Update nicht um Teilsendungen handelt. Vielmehr habe der Händler hinsichtlich der Einparkhilfe eine einseitige Zusicherung für das Update gegeben. Aus einer solchen folge nicht grundsätzlich die Annahme einer Teillieferung, insbesondere dann nicht, wenn die Änderung nur am Rande für die Kaufentscheidung relevant sei. Der Kläger hätte sich auch ohne das fehlende Software-Update ein Bild von der Beschaffenheit des Fahrzeugs machen und seine Kaufentscheidung innerhalb der Widerrufsfrist überprüfen können, so das Gericht. Demnach habe die Frist einen Tag nach der Auslieferung des Fahrzeugs am 21.12.2022 begonnen.
Telefonnummer nur bei Musterwiderrufsbelehrung zwingend erforderlich
Die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führt nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht zu einer Verlängerung der 14-tägigen Widerrufsfrist. EuGH und BGH haben in der Vergangenheit entschieden, dass ein Unternehmen in der Widerrufsbelehrung zwingend eine Telefonnummer angeben muss, sofern es telefonisch erreichbar ist. Das OLG Celle ist aber der Ansicht, dass sich diese Rechtsprechung nur auf Musterwiderrufsbelehrungen nach Anlage I zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB bezieht, deren Gestaltungshinweise die Angabe einer Telefonnummer ausdrücklich vorsehen. Der Gesetzgeber habe aber bewusst entschieden, für unterschiedliche Vertragsarten verschiedene Anforderungen an die Widerrufsbelehrung zu stellen, und nicht generell auf das Muster verwiesen. Es bestehe also keine allgemeine Pflicht, bei allen Fernabsatzverträgen eine Telefonnummer anzugeben. Die Gestaltungshinweise für Musterwiderrufsbelehrungen seien jedenfalls dann nicht heranzuziehen, wenn der Händler gar kein Muster verwendet, sondern eine individuelle Belehrung erstellt.