Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen

BGH lehnt Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen ab

Birkenstock-Sandalen haben sich in den letzten Jahrzehnten zum weltweiten Modetrend entwickelt und zahlreiche Nachahmer gefunden. Das deutsche Unternehmen klagte gegen drei Konkurrenten, die in Form und Farbe optisch sehr ähnliche Sandalen herstellen. Es handelt sich um die Modelle „Madrid“ und „Arizona“, die Firmengründer Karl Birkenstock in den Jahren 1963 und 1973 entwickelt und seit 1981 mit der typischen Sohle im Knochenmuster versehen hat. Ein Designmuster muss in Deutschland eingetragen werden und wird dann nur bis zu 25 Jahre geschützt. Dagegen besteht Urheberrechtsschutz ohne Eintragung bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Das Unternehmen berief sich deshalb auf das Urheberrecht des noch lebenden Karl Birkenstock, der zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe, um ein ikonisches Design zu erschaffen. Es handele sich um Werke der angewandten Kunst i. S. d. § 2 I Nr. 4 UrhG.

Das LG Köln gab den Klagen statt, in der Berufung vor dem OLG Köln unterlag der Sandalenhersteller. Nun bestätigte der BGH das Berufungsurteil und wies die Klagen ab (BGH, Urteil vom 20.02.2025, Az.: I ZR 16/24).

Sandalen sind keine Kunst, sondern Handwerksarbeit

Der Senat sieht ebenso wie die Vorinstanz die Sandalenmodelle nicht als Werke der angewandten Kunst i. S. d. § 2 I Nr. 4 UrhG an. Urheberrechtsschutz setze voraus, dass der Schöpfer eine künstlerische Leistung erbracht habe, weil er einen gestalterischen Freiraum individuell ausgenutzt habe. Dabei sei eine „nicht zu geringe Gestaltungshöhe“ nötig, um Werke der angewandten Kunst von Gebrauchsgegenständen abzugrenzen. Die Leistung muss sich als ein origineller und kreativer Beitrag auf dem Gebiet der Kunst darstellen und die individuelle Persönlichkeit des Schöpfers zum Ausdruck bringen, so der Senat. Bei der Gestaltung der Sandalen habe sich der Hersteller aber an zahlreiche technische Erfordernisse halten müssen, die keinen großen Gestaltungsspielraum eröffnet hätten. Die Leistung Karl Birkenstocks liege vordringlich darin, eine bequeme und zweckdienliche Sandale aus Sohle und Schaft anzufertigen. Bei der Umsetzung hat er sich nach Ansicht des Gerichts im Rahmen des handwerklichen Könnens bewegt, das er als gelernter Orthopädieschuhmacher in seinem Beruf erworben hatte. Demnach könnten die Sandalenmodelle nur als Produktdesigns geschützt werden, unterliegen aber nicht dem Urheberrechtsschutz.

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