Klickzahlen und Verlinkungen kein wesentlicher Inhalt von Internet-Werbeverträgen

Das Internet ist für viele zu einem wichtigen Geschäftsbereich geworden. Die herkömmlichen Vertragstypen des Zivilrechts, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschreibt, gelten grundsätzlich auch dann, wenn Dienst- oder Werkleistungen im Netz erbracht werden. Allerdings passen die auf greifbare handwerkliche Leistungen abgestimmten Vorschriften nicht immer. Schließt ein Unternehmen, das Dienstleistungen innerhalb des Internets anbietet, mit einem Kunden einen Vertrag über das Schalten einer Werbeannonce ab, dann handelt es sich im Zweifelsfall um einen Werkvertrag. Eine Ausnahme wäre dann gegeben, wenn es für den Vertrag speziell auf eine besondere Leistung dieses Unternehmers ankäme.

Was gehört in einen Werkvertrag?

Über die Rechtsnatur eines Vertrages über Werbeleistungen im Internet hatten zunächst das Amtsgericht und dann das Landgericht Bad Kreuznach zu entscheiden, bevor nun der Bundesgerichtshof am 22.03.2018 zum Aktenzeichen VII ZR 71/17 in der Revisionsinstanz eine Entscheidung verkündete. Ein Internet-Dienstleister, der Werbe- und Mediendienste anbietet, klagte auf Vergütung. Er hatte vom Beklagten, der im Teppichhandel tätig ist, den Auftrag erhalten, für ihn eine Werbeannonce im Internet zu veröffentlichen. Die Werbeannonce sollte auf einer vom Kläger betriebenen Domain erscheinen. Nachdem der Kläger die Annonce mehrfach geschaltete hatte, verlangte er vom Beklagten die vereinbarte Vergütung. Der Beklagte verweigerte die Zahlung und argumentierte, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Ein Vertragsabschluss würde nämlich nach den Regeln des Allgemeinen Schuldrechts im BGB voraussetzen, dass sich die beteiligten Parteien über alle wesentlichen Regelungspunkte geeinigt hätten. Weil Internet-Werbeverträge in der Rechtsprechung inzwischen grundsätzlich als Werkverträge angesehen werden, hätten Vereinbarungen zur genauen Platzierung der Annonce und zu der erwarteten Webewirkung getroffen werden müssen. Dazu hätte beispielsweise gehört, die ungefähre Anzahl von Clicks auf die betreffende Seite und die Erreichbarkeit der Webseite zu beschreiben. Nur so sei ein Vertragsabschluss im Interesse des Werbekunden sinnvoll.

Wiederholungen machen aus einem Werkvertrag keinen Dienstvertrag

Nachdem die Zahlungsklage in erster Instanz abgewiesen worden war, wurde auch die Berufung gegen das Urteil abgewiesen. Mit der Revision zum Bundesgerichtshof hat der Kläger nun eine Zurückverweisung erreicht. Die Richter am Bundesgerichtshof schlossen sich der Ansicht, dass ein Vertrag mangels konkreter Angaben zum angestrebten und erwünschten Werbeerfolg nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, nicht an. Die ranghöchsten deutschen Zivilrichter sahen es in jedem Einzelfall als Werk an, wenn eine Annonce elektronisch eingeblendet wird oder wenn ein Werbe-Videofilm gestartet wird. Durch die Vereinbarung einer Laufzeit, innerhalb der immer wieder Werbung geschaltet wird, soll aus einem Werkvertrag kein Dienstvertrag werden. Die konkreten Anhaltspunkte für die Einstufung der vertraglichen Vereinbarung müssen sich aus allen Umständen des Einzelfalls ergeben. Das Werk ist erstellt, wenn die Werbebotschaft zum Adressaten gelangt. Genaue Informationen über die Intensität der zu erwartenden Werbewirksamkeit sind nicht erforderlich, um den Werbevertrag rechtskräftig werden zu lassen.
Um die zu einer Entscheidung noch notwendigen Sachinformationen einzuholen, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurücküberwiesen.