Schnelle Entscheidung des BGH: Hersteller dürfen Händlern nicht die Teilnahme an Preis-Suchmaschinen verbieten

Internet-Plattformen, die es möglich machen, Preise, die verschiedene Anbieter für bestimmte Artikel verlangen, miteinander zu vergleichen, sind hauptsächlich bei solchen Nutzern beliebt, die schon genau wissen, was sie kaufen wollen. Preis-Suchmaschinen erleichtern es dem Kunden, das günstigste Angebot für Markenware zu finden.
Hersteller von Markenware aus dem gehobenen oder dem Luxussegment sind oftmals wenig begeistert darüber, wenn ihr Produktlabel in einer Preis-Suchmaschine erscheint. Mit dem Argument, die Beratungsqualität aufrechterhalten zu wollen, versuchen sie immer wieder, ihren Händlern diese Aktivität im Internet zu verbieten. Den „autorisierten Fachhändlern“, die von ihnen beliefert werden, soll durch entsprechende Vertragsklauseln verboten werden, auf Vergleichsplattformen und Preis-Suchmaschinen für hochwertige Markenware zu werben.

Nichtzulassungsbeschwerde schnell abgewiesen

Ein Sportartikelhersteller hatte nun vom Bundesgerichtshof eine schnelle und kurze Abfuhr zu seinem Versuch, Händler von Preis-Suchmaschinen fernzuhalten, eingefahren. Durch Entscheidung vom 12.12.2017 lehnten die höchsten deutschen Zivilrichter unter dem Aktenzeichen KVZ 41/17 sowohl die mündliche Verhandlung als auch eine angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ab. Der Bundesgerichtshof entschied durch Beschluss über die von dem Beklagten gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VI Kart 13/15 [V]) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und bestätigte gleichzeitig die vom Bundeskartellamt gegen den Hersteller erlassene Verfügung.

Die Kartellwächter hatten sich auf europäisches Kartellrecht bezogen und dem Sportartikelhersteller untersagt, von ihm belieferten Einzelhändlern die Teilnahme an einer Preis-Suchmaschine zu verbieten. Sachliche Gründe für eine solche als „Kernbeschränkung im Internetvertrieb“ bezeichnete Einschränkung waren dem Bundeskartellamt nicht vorgetragen worden.

Bundeskartellamt behält Recht

Nachdem schon das Oberlandesgericht Düsseldorf den Bescheid des Kartellamts als rechtmäßig erkannt hatte und die weitere Rechtsbeschwerde nicht zuließ, hat sich der Bundesgerichtshof nun aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde doch noch geäußert. Eine weitere Verhandlung sei nicht erforderlich, weil die Rechtslage eindeutig für die Entscheidung des Bundeskartellamts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf spreche. Im Interesse des Markenauftritts sei es nicht notwendig, Händlern die in heutiger Zeit wichtige Betätigung im Internet zu untersagen.

Der Kunde, der Sportschuhe von hohem Wert im Internet bestellt, nachdem er mit Hilfe einer Preis-Suchmaschine das günstigste Angebot gefunden hat, verlange keine Beratung. Er kenne das Produkt meistens schon und wisse genau, worauf er Wert legt.
Wer Einzelhändler durch Vertragsklauseln daran hindern will, mit Hilfe von Preis-Suchmaschinen für Markenartikel zu werben, beschränke daher ihre geschäftliche Handlungsfähigkeit empfindlich und missbrauche dabei seine Marktstellung.