Unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde durch Copyright-Strike

Ein Musiker veröffentlichte eine Single auf verschiedenen Streaming-Plattformen. Er hatte vor der Aufnahme des Songs bei einem Musiklabel unter Vertrag gestanden, diesen Vertrag jedoch wirksam gekündigt. Ein Mitarbeiter des Labels reichte ohne vorherige Abmahnung eine Urheberrechtsbeschwerde bei zwei Streaming-Anbietern ein, die daraufhin unverzüglich den Song sperrten.
Der Kläger beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung, das Label zu verpflichten, die Behauptung eigener Rechte an dem Musikstück zu unterlassen und keine weiteren Sperrungsaufforderungen an Streaming-Dienste zu verschicken. Das LG Köln erließ die beantragte Verfügung und bestätigte diese auch auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten (LG Köln, Urteil vom 09.01.2025, Az.: 14 O 387/24).

Eingriff in das Recht am eingerichteten aus ausgeübten Gewerbebetrieb

Das Gericht nimmt einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 823 I i. V. m 1004 I S. 2 analog BGB an. Denn der unberechtigte Copyright-Strike sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Musikers. Das Label hatte nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses offensichtlich keine Rechte an dem Musikstück. Der BGH hat im Jahr 2005 entschieden, dass unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu werten sind und bei schuldhaftem Handeln zum Schadenersatz verpflichten (BGH, Beschluss vom 15. 7. 2005, Az.: GSZ 1/04).

BGH-Rechtsprechung zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung anwendbar

Das LG Köln überträgt die Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf den Copyright-Strike gegenüber einem Streaming-Dienst. Nach Ansicht der Kammer ist die Sperrungsaufforderung an einen Streaming-Anbieter, der als Verwertungskanal des Künstlers fungiert, vergleichbar mit einer unberechtigten Abmahnung gegenüber diesem. Der Strike entfalte sogar eine noch unmittelbarere Wirkung, da er regelmäßig ohne Beteiligung des Rechteinhabers zu einer sofortigen Blockierung der Inhalte führe. Die Streaming-Anbieter, die zumeist an die Regelungen des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes gebunden seien, sperrten Inhalte schon vorsorglich, um die eigene Haftung auszuschließen. Im vorliegenden Fall erkannte die Kammer außerdem ein schädigendes Verhalten des Musiklabels, das ohne jedes Recht an dem Musikstück darauf abgezielt habe, dessen Veröffentlichung in den wirtschaftlich wichtigen ersten Wochen nach dem Erscheinen zu verhindern.

Schreibe einen Kommentar