Ingenieurbüro verlangt Einsichtnahme nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Die Klägerin ist ein Ingenieurbüro, die Beklagte eine Bundesoberbehörde im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das Ingenieurbüro begehrt Einsichtnahme in bei der Beklagten geführte Unterlagen über ein Bauartzulassungsverfahren für Geschwindigkeitsmessgeräte. Das Verwaltungsgericht verurteilte die beklagte Behörde, die verlangten Unterlagen vorzulegen. Daraufhin übersandte die Beklagte einen Teil der Dokumente mit geschwärzten Passagen und gab im Übrigen eine Sperrerklärung (§ 99 I 2 VwGO) ab, da die Vorgänge der Geheimhaltungspflicht unterlägen. Da das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit ohne die fehlenden Unterlagen nicht entscheiden konnte, legte es dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts die Frage vor, ob die Sperrerklärung rechtmäßig war. Hinsichtlich einzelner Bestandteile erachtete der Fachsenat die Erklärung für rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte nun das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an und und lehnte den Antrag der Klägerin ab (Beschluss vom 05.03.2020 zu Az.: 20 F 3.19).
In-Camera-Verfahren nach § 99 VwGO
Das sogenannte In-Camera-Verfahren („Im Zimmer“= geheim) ist ein besonderes verwaltungsgerichtliches Zwischenverfahren nach § 99 VwGO. Wenn eine Oberbehörde sich unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen weigert, Unterlagen vorzulegen, kann sie danach verpflichtet werden, die ungeschwärzten Dokumente dem Fachsenat einzureichen. Dieser kann sodann beurteilen, ob tatsächlich ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Alle anderen Verfahrensbeteiligten erhalten keine Einsicht, weder die Parteien noch das Hauptsachegericht.
Dateinamen und -größen erlauben Rückschlüsse auf Betriebsgeheimnisse
Vorliegend geht es um die Dokumente, die der Hersteller eines Geschwindigkeitsmessgeräts für das Bauartzulassungsverfahren einreichen musste. Dazu gehören Konstruktionszeichnungen, Platinenlayouts, Schaltpläne, Bauteillisten, der Quellcode für die verwendete Software und viele weitere Angaben über technische Produktdetails. Nach Ansicht des Fachsenats zählen solche Informationen zu den geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Denn ein Konkurrent könnte mit diesen Daten unschwer das Gerät nachbauen.
Auch hinsichtlich der geschwärzten Passagen habe die Beklagte rechtmäßig bestimmte Informationen unkenntlich gemacht. Es handelte sich dabei zum Beispiel um Dateinamen und Dateilisten mit Größenangaben. Schon anhand der Namen, Endungen, Dateitypen und Dateigrößen seien für fachlich versierte Konkurrenten weitreichende Rückschlüsse möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Beklagte berechtigt ist, diese Informationen unter Verschluss zu halten.