Die erste Kammer des ersten Senats lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20.03.2020 ab (Az.: 1 BvR 661/20).Verweis auf den Verwaltungsrechtsweg
Das Bundesverfassungsgericht erachtete den Eilantrag für unzulässig, da der Verwaltungsrechtsweg offen gestanden habe. Nach § 90 II 2 BVerfGG dürfe das Bundesverfassungsgericht zur vorläufigen Regelung eines Streitfalls nur angerufen werden, wenn der fachgerichtliche Eilrechtsschutz ausgeschöpft worden sei. Vorliegend haben die Antragsteller aber nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend dargelegt, dass sie den verwaltungsrechtlichen Eilrechtsschutz nicht hätten in Anspruch nehmen können. Das Argument, es sei kein Rechtsanwalt zu finden gewesen, ließ die Kammer nicht gelten, denn die Antragsteller hätten nicht vorgetragen, sich darum bemüht zu haben. Da im erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsverfahren kein Anwaltszwang herrscht, sei auch keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung ersichtlich. In zweiter Instanz hätte die Möglichkeit bestanden, einen Notanwalt beiordnen zu lassen. Auch die finanziellen Gründe seien unerheblich, denn die Beschwerdeführer hätten Prozesskostenhilfe beantragen können. Fragen von verfassungsrechtlicher Bedeutung hätte schließlich auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens nicht abschließend klären können. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.