CC Lizenzbestimmungen können Wirtschaftswert haben, müssen aber nicht 

Wer eine Fotografie im Internet herunterlädt, um sie auf der eigenen Webseite einzustellen, der kann dadurch einen schadensersatzpflichtigen Verstoß gegen gesetzlich geschützte Urheberrechte begehen. Große Aufmerksamkeit und Vorsicht bei der Verwendung fremder Fotos schützen vor unangenehmen Überraschungen. Hinweise auf die Bedingungen, unter denen eine Verwendung fremder Fotos ohne rechtliches Nachspiel möglich ist, finden sich meistens auf Webseiten wie „Wikimedia“, auf denen die Fotos angeboten werden. Eine „Creative-Commons“-Lizenz kann die Nutzung eines fremden Werkes erlauben, ohne dass dafür eine Gebühr erhoben wird. Die Lizenzbedingungen enthalten jedoch andere Vorschriften, die eingehalten werden müssen. 
Urheberrechtsverstoß gegeben 

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 13.04.2018 (Aktenzeichen 6 U 131/17) wieder einmal Stellung zu der Rechtsfrage genommen, unter welchen Bedingungen auch bei kostenloser Überlassung ein Lizenzschaden entstehen kann, wenn Lizenzbedingungen nicht erfüllt werden.
Der Beklagte hatte von der Plattform „Wikimedia“ aus ein vom Kläger, einem Berufsfotografen, angefertigtes Foto heruntergeladen und auf seiner Webseite eingefügt. Eine Lizenzgebühr schuldete der Beklagte dem Kläger nicht, weil die Parteien einen CC-Lizenzvertrag über kostenlose Nutzung abgeschlossen hatten. Allerdings hatte sich der Beklagte mit Abschluss der Lizenzvereinbarung verpflichtet, den Namen des Beklagten als Urheber zu nennen und eine Verlinkung auf die Wikimedia-Plattform zu veranlassen. Beides tat der Beklagte nicht.

Entscheidend für den Schadensersatz: Die Frage nach dem Wert 

Der Kläger machte aufgrund der Lizenzverstöße einen Anspruch auf Unterlassung, aber auch einen Schadensersatzanspruch geltend. Das Landgericht Köln gab der Klage auf Schadensersatz in der ersten Instanz statt. Das Oberlandesgericht Köln setzte sich ebenfalls intensiv mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Problematik des Schadensersatzanspruchs auseinander, wies die Klage in der Berufungsinstanz aber dennoch ab.
Grundsätzlich müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Inhaber des Urheberrechts neben seinem Verzicht auf Lizenzgebühren eine andere, sich wirtschaftlich auswirkende Absicht verfolgte. Das könnte beispielsweise der werbende Link zur eigenen Homepage des Fotografen sein. Voraussetzung wäre, dass es sich bei dem Anspruchsteller um einen langjährig und intensiv arbeitenden Profi und nicht nur um einen Gelegenheitsfotografen handelt.

Namensnennung kann geldwerten Werbeeffekt haben 

Wesentliche Streitfrage ist, welchen wirtschaftlichen Wert Lizenzklauseln haben, die den Lizenznehmer beispielsweise dazu verpflichten, den Namen des Lizenzgebers als Urheber zu nennen oder einen Link von der eigenen Seite zur Seite des Lizenzgebers zu schalten. Die Richter am Oberlandesgericht Köln sind dabei von ihrer ursprünglichen Haltung, dass der Geldwert solcher Klauseln immer „0“ sei, abgegangen. Es soll jetzt auf die Voraussetzungen im Einzelfall ankommen, weil unter bestimmten Umständen auch die Namensnennung einen Werbeeffekt und damit eine wünschenswerte wirtschaftliche Auswirkung für den Fotografen hat.
Im gerade entschiedenen Fall entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln sich dazu, den Schadensersatzanspruch abzuweisen. Nach den Wortlaut der Lizenzvereinbarung sollte die Homepage des Nutzers mit der „Wikimedia“-Plattform und nicht mit einer persönlichen Seite des Rechteinhabers verlinkt werden.