Dashcam-Video mit Beweiswert, aber immer noch illegal

Unfallzeugen haben es häufig nicht leicht. Sie wollen sich für die Gerechtigkeit einsetzen und dem Unfallopfer helfen, haben aber meistens keine ganz konkreten, objektiven Wahrnehmungen anzubieten. Ihre Aufmerksamkeit wurde erst durch den Unfall, meistens durch das Knallgeräusch, erweckt.
Eine Dashcam, die auf dem Armaturenbrett oder an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht ist, hält alles fest, was in ihrem Sichtfeld liegt. Dabei ist sie objektiv und nicht zu beeinflussen oder abzulenken. Eigentlich wäre es sinnvoll, alle Fahrzeuge mit solchen Videokameras auszustatten, um künftig viel weniger Schwierigkeiten bei der Aufklärung, wer einen Verkehrsunfall verschuldet hat, zu haben.

Gegen die Benutzung von Dashcams im öffentlichen Straßenverkehr sprechen Datenschutzvorschriften. Der allgemeine öffentliche Verkehrsraum und alle Personen, die sich dort vorübergehend aufhalten, sollen vor Filmern geschützt werden. In der konkreten Unfallsituation überwiegt das Aufklärungsinteresse möglicherweise das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer an der Wahrung ihrer Anonymität. Unfallbeteiligte wissen im Regelfall aber nicht, wann es zu einem solchen Ereignis kommen wird. Sie können deshalb das Gerät nicht, wie der Datenschutz es verlangt, erst zum konkreten Unfallzeitpunkt einschalten.

BGH bejaht Beweiswert im Zivilverfahren

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2018 zum Aktenzeichen VI ZR 233/17 entschieden, dass mit einer Dashcam aufgezeichnete Videosequenzen vor Gericht als Beweismittel verwendet werden können. Sie sollen Sachverständigen, die Gutachten über Unfallverläufe anfertigen, dabei helfen, den Unfallablauf möglichst lückenlos nachzuvollziehen.
Der Entscheidung lag ein Zivilprozess zugrunde, in dem ein Unfallgeschädigter von der gegnerischen Versicherung vollständigen Schadensausgleich forderte. Nach den Grundsätzen der allgemeinen Betriebsgefahr war dem Kläger ein Teilschaden zugerechnet worden, weil die Schuld des Versicherungsnehmers nicht endgültig bewiesen werden konnte. Der Kläger stellte eine mit seiner Dashcam gemachte Videosequenz zur Verfügung, auf der ein Spurwechsel des Unfallgegners erkennbar war. Die Verwertung der Videoaufnahme als Beweismittel wurde sowohl vom Amtsgericht als auch, in der Berufungsinstanz, vom Landgericht abgelehnt.

Filmen der allgemeinen Verkehrslage bleibt rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof ist nicht von der grundsätzlichen Feststellung abgewichen, dass Dashcam-Aufnahmen, die ohne bestimmten Anlass gemacht werden, rechtswidrig sind. Sie verstoßen gegen Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass, anders als im Strafverfahren, im Zivilverfahren kein absolutes Beweisverwertungsverbot für solche Beweismittel gilt, die nicht auf legalem Wege zustande gekommen sind. Es müsste in jedem Einzelfall eine ausführliche Abwägung von Wertigkeiten stattfinden. Handelt es sich bei einer Dashcam-Aufzeichnung wie im vorliegenden Fall um die einzige Möglichkeit des Klägers, nachzuweisen, dass er im Recht ist, soll die Aufnahme auch dann akzeptiert werden, wenn sie im Zuge einer grundsätzlich nicht rechtmäßigen Dauerschaltung zustande gekommen ist.
Versicherer und Autofahrer dürfen sich in ihrer Freude über die Klarstellung durch die höchsten Zivilrichter Deutschlands nicht darüber täuschen, dass sie immer noch mit einem Bußgeld belangt werden können, wenn Beamte eine Dashcam beim Aufzeichnen von allgemeinen Verkehrsszenen entdecken.