Anbieter von Medienportalen im Internet und Nutzer dieser Angebote sind sich uneinig, wenn es um Werbung auf den viel angesteuerten Seiten geht. Während der Anbieter von den Werbeeinnahmen profitiert und deshalb immer mehr und immer aufdringlichere Werbeeinblendungen zulässt, möchte der Nutzer sich am liebsten ungestört über Neuigkeiten informieren. Die findigen Programmierer des Anbieters eines Adblockers haben eine Lösung für das Problem der Nutzer gefunden und bieten seit einigen Jahren den „Adblocker“ an. Das Programm filtert die vom Nutzer nicht erwünschten Werbeeinblendungen von den Webseiten der Medienanbieter weg, so dass die Werbung den Kunden nicht erreicht. Darüber sind nicht nur die Werbenden, sondern auch die Anbieter redaktioneller Informationsseiten wenig erfreut. Ein großer Medienverlag ist nicht das erste Medienunternehmen, das versucht, gegen die Anbieter der Adblocker, die diese auch noch kostenfrei zur Verfügung stellen, rechtlich vorzugehen.
Presse- und Informationsfreiheit in Gefahr?
Nichts Geringeres als den Angriff auf die Pressefreiheit und die Freiheit der Informationsweitergabe werfen die Mediengroßunternehmer dem Anbieter aus Köln vor. Um das Internetangebot in angemessener Form aufrechtzuerhalten, müssten nicht unerhebliche Kosten aufgewendet werden. Versuche, Inhalte hinter sogenannte „Bezahlschranken“ zu stellen, hätten nach Auskunft des Verlags bisher nur wenig Erfolg gehabt. Das klassische Zeitungsabonnement lässt sich nicht aufs Internet übertragen, weil das Angebot größer ist und der Wechsel von Anbieter zu Anbieter schnell geht. Wie schon andere Medienunternehmer zuvor, machte der Verlag einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Anbieter „Adblocker Plus“ Software geltend. Außerdem sollte die Beklagte Schadensersatz für entgangene Werbeeinnahmen leisten.
BGH: keine Rechtsverletzung, denn Anbieter kann sich wehren
Der für wettbewerbsrechtliche Verfahren zuständige I. Senat am Bundesgerichtshof hat in der Revisionssache am 19.04.2018 zum Geschäftszeichen I ZR 154/16 eine Entscheidung verkündet. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht schriftlich vor, aber von Seiten der Kläger wird schon die Verfassungsbeschwerde vorbereitet. Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Verwendung der Software „Adblocker Plus“ ohne Einschränkung zulässig ist. Auch dann, wenn die Beklagte Werbekunden des Klägers anbietet, gegen Zahlung von der „Blacklist“ auf die „Whitelist“ gesetzt zu werden, stellt das kein aggressives Werbeverhalten dar. Von einer Abwerbung kann nicht ausgegangen werden, weil nur Werbekunden, die mit dem Kläger einen Vertrag haben in Kontakt mit dem Adblocker der Beklagten kommen. Zu beachten ist auch, dass nicht die Beklagte als Entwicklerin der Software, sondern der einzelne Kunde als Verbraucher derjenige ist, der die Webeeinblendungen blockt.
Dem Kläger stehen Möglichkeiten zur Verfügung, den Zugriff auf von ihm präsentierte Inhalte davon abhängig zu machen, dass der Nutzer keinen Adblocker betätigt oder einen eingeschalteten Adblocker zumindest vorübergehend ausschalte