Irreführende Werbung durch Markennennung in einer Subdomain

Zwischen zwei konkurrierenden Online-Anbietern von Büroartikeln ging es um einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG. Gegenstand des Verfahrens war folgende Internet-Werbeanzeige der Antragsgegnerin:

„XY Werbeartikel – XY mit Ihrem Firmenlogo
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Die Anzeige, die bei Eingabe von „XY Werbeartikel“ als Suchbegriff bei Google neben anderen Treffern angezeigt worden war, hatte das Landgericht als wettbewerbswidrige irreführende Werbung angesehen – zu Recht, wie das OLG Frankfurt a.M. als Berufungsinstanz bestätigt hat. Die Irreführung bestehe darin, dass die Anzeige einen Linkhinweis mit der Nennung der Marke XY in der Subdomain enthalten, der Link jedoch auf eine Website geführt habe, auf der weit überwiegend Büroartikel anderer Marken als XY angeboten worden seien.

Markenname in Subdomain weckt Erwartungen

Laut Urteil war die Werbeanzeige nach Inhalt und Aufmachung geeignet, bei den angesprochenen Verbrauchern eine Fehlvorstellung von dem Warenangebot auf der verlinkten Subdomain hervorzurufen. Die begründete Erwartung, dort überwiegend auf Waren der Marke XY zu stoßen, sei nicht erfüllt worden.

Entscheidend bei der Beurteilung einer Werbeaussage sei, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese nach dem Gesamteindruck der Anzeige unter Berücksichtigung des Kontextes verstünden. Wer bei Google einen Markennamen wie XY eingebe, suche regelmäßig nach entsprechenden Angeboten oder Informationen und erwarte entsprechende Treffer. Die verfahrensgegenständliche Werbeanzeige in der Trefferliste sei so gestaltet, dass sie die Verbrauchererwartung, über den dort genannten Link zu einem breiten Produktangebot ausschließlich oder zumindest überwiegend der Marke XY zu gelangen, verstärke. Insbesondere die Anfügung von „XY-Werbeartikel“ an den Namen der Website der Antragstellerin in der Subdomain habe der Verbraucher in diesem Sinne verstehen dürfen.

Als verstärkenden kontextualen Faktor hat das OLG gewertet, dass über die Werbeanzeigen anderer Anbieter in der Trefferliste mit der Bezeichnung „XY“ in der Subdomain tatsächlich nur Artikel von XY angeboten wurden.

Die irreführende Werbung sei laut OLG auch geeignet, den Verbraucher mit dem Aufsuchen der verlinkten Website „zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“.

OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16