Laut Mitteilung des Präsidenten der Bundesnetzagentur, Jochen Homann, sei dabei die besonders schützenswerte Privatsphäre der Kinder zu schützen. Die Maßnahme der Bundesnetzagentur richtet sich gegen verbotene funkfähige Sendeanlagen in Kinderspielzeugen. Es sind bereits mehrere Exemplare vom Markt genommen worden.
Gemäß § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) gefährden Gegenstände, in denen sendefähige Mikrofone oder Kameras versteckt sind und dadurch unbemerkt Daten weiterleiten können, die Privatsphäre der Menschen. Dies gelte insbesondere für Kinderspielzeug. Mit der Verbotserklärung für die Puppe „Cayla“, so Präsident Homann, gehe es zugleich um den Schutz der gesellschaftlich Schwächsten. Funkfähige Spielzeuge, die über eine Eignung zur heimlichen Bild- oder Tonaufnahme verfügten, seien unter dem Begriff der unerlaubten versteckten Spionagegeräte zu subsumieren und daher in Deutschland verboten, stellt der Präsident der Bundesnetzagentur klar. Folgerichtig seien auf Betreiben der Bundesnetzagentur in Kooperation mit den Händlern die ersten Geräte vom bundesdeutschen Markt genommen worden.
Von Spielzeugen als Spionagegeräte gingen besondere Gefahren aus. Ohne die Kenntnis und Einflussnahmemöglichkeit der Eltern könnten demnach im Wirkungsbereich der Puppe die Gespräche des Kindes und dort anwesender anderer Personen aufgenommen und weitergeleitet werden. Es sei möglich, dass dabei durch ein Unternehmen eine gezielte werbende Ansprache an das Kind oder die Eltern stattfinden könne. Unter der Voraussetzung einer durch den Hersteller nicht ausreichenden geschützten Funkverbindung könnten außerdem Gespräche durch in der Nähe befindliche Dritte unbefugt und unbemerkt abgehört werden.
Weitere auf dem Markt befindliche ähnliche Produkte würden seitens der Bundesnetzagentur als interaktives Spielzeug einer Überprüfung unterzogen. Im Bedarfsfall solle ein analoges Vorgehen beim Vorliegen eines Verstoßes im Sinne des § 90 TKG erfolgen. Demnach müssten die Spielzeugversionen ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder als alltägliche Gebrauchsgegenstände verkleidet sein. Außerdem müssten sie aufgrund dieser Umstände oder Funktionsweise geeignet sein, das privat gesprochene Wort einer anderen Person unbemerkt abzuhören. Gleiches gelte für eine unbemerkte Bildaufnahme eines anderen. Individuell hergestellte Geräte würden von der Verbotsvorschrift genauso erfasst.
Maßnahmen gegen die Eltern seien allerdings nicht vorgesehen. Die Pressemitteilung diene vorrangig der Gefahreninformation über die Puppe „Cayla“. Bei den Händlern habe insofern keine Datenabfrage der Käufer stattgefunden. Dies sei auch zukünftig nicht beabsichtigt. Die Bundesnetzagentur gehe davon aus, dass die betroffenen Eltern in eigenverantwortlicher Reaktion und eigenem Interesse die Puppe unschädlich machen. Daher sei auch kein verwaltungsgerichtliches Vorgehen im Sinne einer Leistungsklage durch die Bundesnetzagentur beabsichtigt. Die Behörde nähme nur ihren originären Verwaltungsauftrag wahr. Etwaige Maßnahmen aufgrund anderer Zuständigkeiten blieben davon unberührt. Insbesondere obliege es der einzelfallbezogenen Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden, eine mögliche Strafbarkeit zu prüfen. Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur beziehe sich im vorliegenden Sachverhalt auf die Durchsetzung des Verbots.
Weitere Informationen seien unter www.bundesnetzagentur.de/spionagekameras zu finden.