„Prozessfinanzierung“ durch Spam-Krokodil ist rechtsmissbräuchlich

Aktuell: Das nachfolgende Urteil wurde vom Kammergericht Berlin aufgehoben! Zum Update

Vorgehen gegen lästige Spam-Mails ohne Kostenrisiko – damit wird auf www.spam-krokodil.de geworben. Spam-Krokodil bietet Kunden, die sich per Abmahnung und notfalls Klage unerwünschter E-Mailwerbung erwehren wollen, die Finanzierung der Anwalts- und Verfahrenskosten für die Durchsetzung ihrer Unterlassungsansprüche an.

Als Gegenleistung treten die Kunden ihre Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Vertragsstrafen gegen die Spammer an Spam-Krokodil ab. Die Anwälte für die Vertretung der Kunden wählt Spam-Krokodil aus.

Dieser Gestaltung hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 20.09.2016, Az.: 15 O 6/16) nun eine Absage erteilt: Das Zusammenwirken mit Spam-Krokodil stelle einen Rechtsmissbrauch dar, weil es tatsächlich gar nicht um eine Prozessfinanzierung gehe. Der Fall war vor Gericht gekommen, weil der abgemahnte E-Mailversender die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung verweigert hatte.
Keine Abmahnungen nur zu Gebührenzwecken

Schon nach bisheriger Rechtsprechung liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn ein Anwalt seinen Mandanten von allen Kostenrisiken freistellt und das Verfahren ausschließlich auf eigenes Risiko und aus eigenem Kosteninteresse betreibt.
Gleiches gilt, wenn Anwalt und Prozessfinanzierer zusammenwirken und der Mandant im Gegenzug dafür, dass er Ansprüche aus Vertragsstrafen an den Prozessfinanzierer abtritt, eine kostenlose Rechtsverfolgung erhält.
Dies entspricht dem Rechtsgedanken in § 8 Abs. 4 UWG, wonach die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig ist, „wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen“.
Gericht hält Prozessfinanzierung durch Spam-Krokodil für vorgeschoben

Das LG Berlin hat maßgeblich auf das Verhältnis zwischen Spam-Krokodil als „Prozessfinanzierer“ und den Anwälten des klagenden Kunden abgestellt.
Nach Überzeugung des Gerichts hätten die Anwälte auch Spam-Krokodil von den Kosten freigestellt, denn mangels einer Forderung, von deren Durchsetzung der Finanzierer profitieren könne, ergebe eine Prozessfinanzierung bei Unterlassungsansprüchen überhaupt keinen Sinn.

Daher müsse mit der Einschaltung von Spam-Krokodil ein anderer Zweck verfolgt worden sein, der nur darin liegen könne, die Kostenfreistellung des Klägers durch seine Anwälte zu verschleiern.
Es könne jedoch keinen Unterschied machen, ob der Anwalt seinen Mandanten direkt oder auf dem Umweg über einen vorgeschobenen und ebenfalls schadlos gehaltenen „Prozessfinanzierer“ von dem Kostenrisiko freistelle und das Verfahren auf eigene Kosten zur Erlangung der Gebühren betreibe.
In beiden Fällen liege ein Rechtsmissbrauch vor.

An dem Umstand, dass unerbetene E-Mailwerbung als unerlaubte Handlung nicht hinzunehmen ist, kann kein Zweifel bestehen. Dennoch – so das LG Berlin – gebe dies Anwälten nicht das Recht, mit Hilfe eines Dienstes wie Spam-Krokodil „eine Vielzahl von Mandanten anzuwerben und deren Rechtsposition in erster Linie zu Gebührenzwecken zu nutzen.“