Urheberrechtsverletzung durch das Setzen von Links

Zu den Problemen des Urheberrechts im Internet gehört auch, dass dort geschützte Inhalte öffentlich zugänglich gemacht werden, was dann Rechte des Urhebers verletzt.
In einem aktuellen Fall wurden Bilder, an denen eine niederländische Firma die Rechte hatte, ohne deren Erlaubnis auf einer australischen Website veröffentlicht. Eine andere Publikation schaltete Anzeigen, in denen per Hyperlink auf diese Bilder verwiesen wurde. Die Eigentümer dieser Publikation weigerten sich trotz Aufforderung, den Link zu entfernen; als die australische Website die Fotos von ihrer Website herunternahm, verwendete diese Publikation auf ihrer Website Links zu einer anderen Website, wo sie inzwischen erneut veröffentlicht worden waren.

Die Inhaberin der Rechte an den Fotos war der Auffassung, dass die Publikationsfirma durch das Setzen dieser Links eine Urheberrechtsverletzung begehe.
Der Rechtsstreit liegt durch ein Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerichts beim EuGH. Der Generalanwalt hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass er die Auffassung vertrete, dass das bloße Setzen eines Links zu Inhalten, die widerrechtlich auf der Zielseite veröffentlicht wurden, keine Verletzung des Urheberrechts darstelle. Das dort veröffentlichte geschützte Werk werde zwar leichter auffindbar, aber nicht eigentlich im Sinne des Gesetzes „zugänglich gemacht“. Es komme also nicht darauf an, ob die Firma, die die Links setzte, wusste oder hätte wissen müssen, dass die Fotos dort rechtswidrig veröffentlicht wurden.

Würde man das Setzen eines Hyperlinks bereits als ausreichend für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung ansehen, führte dies zu einer Einschränkung des guten Funktionierens des Internets, da viele Nutzer dann von Verlinkungen absehen würden, um sicher zu sein, dass sie nicht in die Rechte anderer eingriffen. Das würde jedoch am Ende zu einer empfindlichen Störung der Entwicklung der Informationsgesellschaft führen.
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH sich der Meinung des Generalanwalts anschließt.