Bundesgerichtshof zu den Pflichten des Betreibers eines Bewertungsportals für Ärzte

Der Kläger, ein Zahnarzt, verlangte von der Beklagten, dass sie eine Bewertung seiner Tätigkeit durch einen anonymen Nutzer ihres Bewertungsportals entfernen solle, die ihm 4,8 auf einer Notenskala von 1 – 6 gab und urteilte, dass er den Kläger nicht empfehlen könne.
Der Kläger trug vor, dass er diesen Nutzer nie behandelt habe.

Die Beklagte gibt an, dem Nutzer diese Beanstandung übermittelt zu haben, gab die Antwort darauf aus Gründen des Datenschutzes nicht an den Kläger weiter, löschte jedoch die Bewertung nicht. Der Kläger erhob daraufhin Klage, der das Landgericht stattgab, die vom OLG auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen wurde. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zurück an das OLG.

Der Bundesgerichtshof moniert, dass im Berufungsverfahren nicht ausreichend geklärt worden sei, ob und wie weit die Beklagte geprüft habe, inwieweit die Behauptungen des Nutzers fundiert waren. Diese sind keine eigenen Behauptungen der Beklagten, auch hat sie sich diese nicht zu eigen gemacht, wie der BGH feststellte.

Eine Haftung könne also nur dann vorliegen, wenn sie bei der Veröffentlichung der Bewertung ihren eigenen Pflichten nicht nachgekommen sei. Diese Pflichten müssen einerseits im Lichte dessen gesehen werden, dass bei dieser Art von Bewertungsportalen ein hohes Risiko von Persönlichkeitsverletzungen besteht, zumal bei anonymen Bewertungen, gegen die der Bewertete sich kaum wehren kann. Andererseits dürften solche Prüfungspflichten auch nicht so eng gefasst werden, dass sie das Betreiben eines derartigen Portals unmöglich machen.

Hier jedoch wäre es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, sich von dem bewertenden Nutzer nachweisen zu lassen, dass er von dem Kläger behandelt worden sei und Informationen, die sie, ohne gegen §12 I TMG zu verstoßen, weiterleiten können, hätte sie dem Kläger zur Kenntnis bringen müssen. Dies wird vor dem Berufungsgericht nachzuholen sein.