EuGH: Online-Verkauf der BahnCard nur mit Widerrufsbelehrung
Verkauf von Rabattkarten ist kein Beförderungsvertrag
Der EuGH stellte fest, dass der Verkauf von Rabattkarten, die eine spätere Preisreduzierung auf Zugtickets ermöglichen, kein Beförderungsvertrag, sondern ein Dienstleistungsvertrag im Sinne der EU-Richtlinie ist (Urteil vom 12.03.2020 zu Az. C-583/18). Denn ein Beförderungsvertrag setze ein direktes Austauschverhältnis zwischen Personenbeförderung und entrichtetem Entgelt voraus. Daran fehle es jedoch, wenn der Kunde durch den Erwerb einer BahnCard erst die Gelegenheit erhält, einen späteren Beförderungsvertrag zum ermäßigten Preis abschließen zu können. Demnach müsse die Deutsche Bahn ihre Kunden künftig darüber informieren, dass sie innerhalb von 14 Tagen den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen können.
Das OLG Frankfurt hat nun den Rechtsstreit zu entscheiden und gegebenenfalls zu weiteren Fragen, etwa nach der Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsformulars, Stellung zu nehmen.