LG München verbietet Zusammenarbeit zwischen Google und dem nationalen Gesundheitsportal gesund.bund.de

Seit Oktober 2020 gibt es das Portal gesund.bund.de, ein Projekt des Bundesgesundheitsministeriums, das medizinischen Laien korrekte Informationen über zahlreiche Krankheiten liefern soll. Damit diese für Internetnutzer leicht auffindbar sind, hat das Ministerium eine Vereinbarung mit Google getroffen. Wer eine von derzeit 160 Krankheiten in der Google-Suche eingibt, bekommt einen Infokasten (Knowledge Panel) angezeigt, in dem ein Kurztext mit Link auf die Seite gesund.bund.de erscheint. Auf dem PC-Bildschirm wird der Kasten oben an der Seite neben den übrigen Suchergebnissen eingeblendet, in der mobilen Version ist zunächst nur die Box zu sehen und der Nutzer muss zu den weiteren Ergebnissen nach unten scrollen.

Der Betreiber des Gesundheitsportals NetDoktor beklagt seitdem geringere Besucherzahlen und befürchtet entsprechend sinkende Werbeeinnahmen. Er beantragte beim Landgericht München I den Erlass einstweiliger Verfügungen sowohl gegen die Bundesrepublik Deutschland als auch gegen Google Ireland. Das Gericht gab beiden Anträgen im Wesentlichen statt und verbot vorläufig die weitere Zusammenarbeit in dieser Form (Urteile vom 10.02.2001, Az.: 37 0 15721/20 und 17520/20).

Vereinbarung über hervorgehobene Infoboxen ist kartellrechtswidrig

Das Gericht stuft die Aktivität des Gesundheitsministeriums vorliegend nicht als hoheitliche, sondern als wirtschaftliche Tätigkeit ein, die dem Kartellrecht unterliegt. Die Vereinbarung zwischen Google und dem Gesundheitsministerium bewirke eine Wettbewerbsbeschränkung auf dem Gesundheitsmarkt, weil private Portalbetreiber keine Möglichkeit hätten, die ranghöchste Stelle in der Infobox zu belegen. Die Aufmerksamkeit der Nutzer werde auf diese Boxen gezogen und gleichzeitig von den anderen Suchergebnissen abgelenkt. Diese bevorzugte Darstellung bestimmter Ergebnisse könne zu einer Verdrängung anderer seriöser Anbieter und damit zu einer Reduzierung der Meinungs- und Medienvielfalt führen.

Das Gericht sieht die Anträge auch als dringlich an, obwohl NetDoktor bisher keine konkreten Umsatzeinbußen erlitten, sondern nur rückläufige Klickraten verzeichnet hat. Denn der Portalbetreiber müsse nicht erst Verluste abwarten, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Das Urteil verbietet es dem Portal gesund.bund.de nicht, seine Inhalte weiterhin im Netz zu veröffentlichen. Allerdings muss Google sie künftig ohne besondere Hervorhebung zwischen allen anderen Suchergebnissen präsentieren.Die beiden Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Sowohl Google als auch die Bundesrepublik Deutschland könnten Berufung einlegen.