Der Verein rügt einen Verstoß gegen Art. 9 II der Europäischen Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro (Nr. 260/2012), nach der ein Zahlungsempfänger dem Zahler nicht vorschreiben darf, in welchem EU-Staat er sein Zahlungskonto unterhält. Die Deutsche Bahn dagegen vertritt die Ansicht, dass die Vorschrift den Zahlungsverkehr, nicht aber den Zahler schützen soll. Außerdem sei die Akzeptanz von Lastschrift-Zahlungen aus dem Ausland für sie mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden, da sie außerhalb Deutschlands keine verlässlichen Bonitätsprüfungen durchführen könne.
Der Verbraucherschutzverein erhob Klage vor dem Handelsgericht Wien, um die Beklagte zu verpflichten, die streitige Wohnsitzklausel nicht in Verträgen mit Verbrauchern zu verwenden. Das Handelsgericht gab der Klägerin recht, in der Berufung wies das Oberlandesgericht Wien die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof Österreichs als Rechtsmittelinstanz rief den EuGH an. Dieser entschied am 06.09.2019 (Az.: C-28/180), dass die Deutsche Bahn, wenn sie die SEPA-Lastschrift als Zahlungsmöglichkeit anbietet, diese Zahlungsart allen Verbrauchern mit einem Konto innerhalb eines EU-Staates ermöglichen muss.
Wohnsitz und Sitz der Bank sind praktisch identisch
Der Gerichtshof führt aus, dass im Regelfall jeder Bürger sein Konto in dem Staat unterhält, in dem sein Wohnsitz liegt. Daher schließe die streitige Klausel de facto diejenigen Kunden von der Zahlungsmöglichkeit aus, die ihre Konten in anderen EU-Mitgliedstaaten führen. Diese Beschränkung laufe dem Zweck der EU-Verordnung zuwider, der darin liege, europaweit einheitliche Zahlungsmodelle anzubieten und die Bedingungen, Rechte und Pflichten bei SEPA-Zahlungen im gesamten EU-Gebiet anzugleichen. Der EuGH ist weiter der Auffassung, dass Art. 9 II der Richtlinie auch darauf abzielt, ein einheitliches Schutzniveau für Verbraucher zu erreichen.