Die Klägerin ist ein Interessenverband von Online-Händlern und als eingetragener Verein organisiert. Der Beklagte vertreibt Auto-Zubehör bei eBay. Im August 2018 fand sich auf seiner Internetpräsenz kein Hinweis darauf, welche personenbezogenen Daten der Kunden er in welchem Umfang und zu welchem Zweck erhob, was § 13 TMG und Art. 13 DSGVO verlangen. Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und klagte vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung, beziehungsweise auf Aufnahme des erforderlichen Datenschutzhinweises. Den Anspruch stützte sie auf § 8 Abs. I UWG i. V. m. §§ 3, 3a UWG und § 13 TMG als Marktverhaltensregel.
Sanktionen der DSGVO sind abschließend
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 20. 05. 2019 zu Az. 30 O 68/18 KfH). Nach Auffassung der Kammer stellen die in Art. 83 und 84 DSGVO geregelten Sanktionen abschließende Bestimmungen dar. Zum Zeitpunkt des Verstoßes im August 2018 war bereits die DSGVO in Kraft getreten. Seit deren Geltung sollen die darin enthaltenen Bestimmungen Vorrang vor denen des UWG und TMG gehabt haben. Das Gericht stellte klar, dass die DSGVO den Schutz personenbezogener Daten Einzelner anstrebt und nicht dem Schutz des Wettbewerbs dient. Eine Vermischung der Sanktionen aus dem Datenschutz- und Wettbewerbsrecht liefe der Zielsetzung der DSGVO zuwider.
Klägerin ist nicht aktivlegitimiert nach Art. 80 DSGVO
Weiterhin sei die Klägerin als wettbewerbsrechtlicher Interessenverein nicht aktivlegitimiert gewesen. Grundsätzlich seien nach Art. 57 DSGVO die Aufsichtsbehörden dafür zuständig, die Einhaltung der Verordnung zu kontrollieren und durchzusetzen. Eine Rechtsverfolgung durch Dritte müsse sich an Art. 80 DSGVO orientieren. Nach Art. 80 I DSGVO könnten aber nur solche Einrichtungen von Verbrauchern mit der Durchsetzung ihrer Rechte beauftragt werden, die sich auf dem Gebiet des Datenschutzes betätigen. In sonstigen Fällen wäre die Rechtsverfolgung durch Dritte nach Art. 80 II DSGVO nur möglich, wenn der nationale Gesetzgeber entsprechende Voraussetzungen geschaffen hätte.
Das Verhältnis zwischen dem europäischen Datenschutz- und dem deutschen Wettbewerbsrecht bleibt damit weiterhin strittig. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Fragestellung steht noch aus.