Da diese Mitteilungen nach Auffassung der Klägerin keine vollständige Datenauskunft darstellten, klagte sie vor dem Landgericht Köln unter anderem auf Auskunfterteilung. Im weiteren Verfahrensverlauf übersandte die Beklagte Kopien der gespeicherten personenbezogenen Daten und teilte der Klägerin mit, dass sie keine weiteren Daten verarbeitet habe. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit teilweise für erledigt.
Das Landgericht Köln wies die Klage als unbegründet ab, da es den Auskunftsanspruch nicht anerkannte (Teilurteil vom 18.03.2019 zu Az.: 26 O 25/18).
Umfang und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 I DSGVO
Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Anspruch aus Art. 15 I DSGVO den Betroffenen zwar ein umfangreiches Recht auf Mitteilung einräume, allerdings nur bezogen auf diejenigen Daten, anhand derer eine Person identifiziert werden kann oder identifizierbar wird. Dazu gehören nach Auffassung des Gerichts zum Beispiel Geburtsdatum, Name, Kontonummer oder ärztliche Gutachten. Neben den Daten selbst seien die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger und die geplante Speicherdauer anzugeben.
Dagegen erstrecke sich der Anspruch nicht auf interne Vermerke oder solche Unterlagen, die dem Betroffenen aufgrund des geführten Schriftwechsels bereits vorliegen. Auch Analysen oder rechtliche Beurteilungen gehörten nicht zu den personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO und seien nicht vom Auskunftsanspruch umfasst.