Landgericht Bochum: Auch im Onlinehandel mit Alkohol ist die Altersprüfung Pflicht

In Gaststätten, Klubs und Supermärkten ist die Altersprüfung beim Alkoholverkauf längst eine Selbstverständlichkeit. Beim Handel über das Internet war bisher dagegen unklar, ob die einschlägige Vorschrift des Jugendschutzgesetztes Anwendung findet. Nun hat das Landgericht Bochum entschieden: Auch Onlinehändler müssen sicherstellen, dass hochprozentige Getränke nur an volljährige Personen, Bier, Sekt und ähnliche niedrigprozentige Alkoholika nur an mindestens 16-Jährige abgegeben werden (Urteil vom 23.01.2019 zu Az.: 13 O 1/19).
Ausgangsfall: Mitbewerber rügt Wettbewerbsverstoß

Die Klägerin betreibt einen Online-Versand für Mode, in dem sie auch alkoholische Getränke anbietet. Die Beklagte handelt im Internet mit Rum und anderen Alkoholika. Auf ihrer Website findet sich der Hinweis, dass Bestellungen nur an Volljährige verschickt werden, die Beklagte überprüft das Alter der Empfänger jedoch nicht. Die Klägerin bestellte zum Test eine Flasche Gin bei der Beklagten, wobei sie ein falsches Geburtsdatum und eine fremde Lieferanschrift angab. Die Beklagte verschickte die Bestellung per Standardversand ohne Alterskontrolle. Darin sah die Klägerin einen Verstoß gegen §§ 8 I, 3 UWG in Verbindung mit § 9 I JuSchG. Das Landgericht Bochum erließ eine einstweilige Verfügung und untersagte der Beklagten, weiterhin Alkohol im Internet zu verkaufen ohne sicherzustellen, dass der Verbraucher die jeweilige Altersgrenze nach dem Jugendschutzgesetz erreicht hat.

Onlinehandel mit Alkohol fällt unter § 9 I JuSchG

Nach § 9 I JuSchG ist die Abgabe von Alkoholika in Verkaufsstellen, Gaststätten oder „sonst in der Öffentlichkeit“ nur unter Beachtung der genannten Altersvorgaben erlaubt. Im Jahr 2007 entschied das Landgericht Koblenz, der Alkoholversand sei nicht als „sonst in der Öffentlichkeit“ einzuordnen, und lehnte auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ab (Beschluss vom 13.08.2007 zu Az.: 4 HK O 120/07). Das Landgericht Bochum läutete nun eine Kehrtwende ein: Mit „sonst in der Öffentlichkeit“ müsse auch der Fernabsatz gemeint sein. Anderenfalls würde der Zweck des Jugendschutzgesetzes, Jugendliche und Kinder effektiv und flächendeckend vom Alkoholkonsum abzuhalten, völlig unterlaufen. Welche konkreten Maßnahmen Onlinehändler ergreifen müssen, ließ die Kammer offen, nannte aber als beispielhaftes Prüfverfahren das Post-Ident-Verfahren, das die Deutsche Post anbietet. Insgesamt müssen Internetverkäufer sogar zweimal das Alter kontrollieren: Zuerst beim Bestellvorgang, anschließend bei der Übergabe der Waren.

Onlinehändler sollten jetzt deutschlandweit aktiv werden und geeignete Vorkehrungen treffen. Denn nach Ansicht des Gerichts verstößt die unkontrollierte Alkoholabgabe gegen eine Marktverhaltensregel und kann damit von Mitbewerbern als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.