Online-Wetten auf staatliche Lotterien sind rechtswidrig

Mit dem vorliegenden Urteil haben die Richter am Landgericht Koblenz die Vermittlung von Wetten auf staatliche Lotterien untersagt, wenn ausländische Anbieter keine Erlaubnis gemäß dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag vorweisen können.

Eine Glücksspielanbieterin aus Gibraltar war mit ihrem Geschäftsmodell auch in Deutschland tätig. Über eine bundesweit abrufbare Internetseite hatte sie Wetten auf staatliche Lotterien angeboten. Diese Wetten beinhalteten unter anderem Tipps auf den Ausgang staatlicher Lotterien wie GlücksSpirale, LOTTO 6 aus 49 und EuroJackpot. Als Klägerin tritt eine Landlotteriegesellschaft auf, die mit staatlicher Genehmigung Lotterien und Sportwetten durchführt. 
Mit dem Angebot der Beklagten konnten die Spieler auf die Zahlen der staatlichen Lotterien der Klägerin tippen. Wie bei der echten Lotterie gewannen die Teilnehmer, die auf die richtigen Zahlen setzten. Ein Los der staatlichen Lotterie mussten sie jedoch nicht kaufen, um ihren Gewinn ausgezahlt zu bekommen. Wie hoch dieser Gewinn ausfiel, entschied ein mit der Beklagten in Verbindung stehendes Unternehmen, gleichfalls mit Sitz in Gibraltar.

Das Landgericht entschied zu Gunsten der deutschen Klägerin

Die von der Beklagten ausgeschütteten Gewinne sind intransparent, da für Außenstehende nicht nachvollziehbar ist, wie sich diese Auszahlungen zusammensetzen und wie diese berechnet werden. Das durch den staatlichen Glücksspielvertrag (GlüStV) geregelte Lotteriemonopol verstößt nicht gegen höherrangiges Recht der Europäischen Union und damit auch nicht gegen die Interessen der Beklagten. Vielmehr stellt deren Angebot lediglich eine Wette auf eine staatliche Lotterie dar, nicht jedoch ein von ihr entwickeltes Spielkonzept. Die Regelungen des deutschen Glücksspielstaatsvertrags sind nicht verfassungs- und unionsrechtswidrig.

Online-Wetten wie sie die Beklagte anbietet, verzeichnen zudem ein hohes Suchtpotenzial, da sie aufgrund der leichten Erreichbarkeit durch entsprechende Internetseiten und eine vergleichsweise hohe Frequenz nicht nur bequem sind, sondern auch falsche Hoffnungen auf das schnelle Geld versprechen. Die Anonymität, verbunden mit der Isolation der Teilnehmer kann schnell zu sozial und finanziell nachteiligen Situationen führen. Im Vergleich zu einem Tippschein einer Lottogesellschaft, der zudem noch bei der Annahmestelle abzugeben ist, beinhaltet Online-Glücksspiel einen hohen Grad der Abstraktion und eine damit verbundene Glücksspielsucht. Das Angebot der Beklagten verstößt gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag und ist daher rechtswidrig.

Hinzu kommt, dass die Beklagte keine entsprechende Erlaubnis für Geschäftsmodell in Deutschland nachweisen kann. Da das Glücksspielmonopol der deutschen Lottogesellschaften nicht gegen höherrangiges Unionsrecht verstößt, braucht die Beklagte entgegen ihrer Annahme sehr wohl eine Erlaubnis für ihr Angebot an deutsche Teilnehmer. Die Beklagte hat der Klägerin mit ihren angebotenen Wetten auf die deutsche Lotterie und ihren Werbemaßnahmen Teilnehmer und die damit verbundenen Umsätze entzogen. Das Gericht spricht der Klägerin einen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch zu.