Filesharing: Wie weit muss die Belehrung von Jugendlichen gehen?

Gegenstand des Prozesses vor dem Landgericht Frankfurt sind Ansprüche aus Schadenersatz und die Erstattung von Abmahnkosten. Die Klägerin macht die zuvor genannten Ansprüche gegen den Beklagten, einen Familienvater, aufgrund des Tatbestandes von Filesharing geltend. 
Die Vorgeschichte 
Sie wirft dem Beklagten vor, von seinem Internetanschluss aus das Computerspiel „Dead Island“ illegal in einer Filesharing Börse zum Herunterladen angeboten zu haben. Im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung mahnte die Klägerin den Familienvater ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Außerdem sollte er Schadenersatz leisten und die Abmahnkosten übernehmen. Diesen Forderungen kam der Beklagte nicht nach. Aufgrund dieser Unterlassung ließ die Klägerin dem Beklagten einen Mahnbescheid zustellen, gegen den er fristgerecht Widerspruch einlegte.

Das Amtsgericht Frankfurt entschied zugunsten des Familienvaters und wies die Klage des Rechteinhabers auf Zahlung von Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie, den sie gemäß § 97 Abs. 2 Urhebergesetz geltend machte, ab. Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wurde verneint. Der Rechteinhaber ging daraufhin in Berufung.

Wer hat den streitgegenständlichen Download vorgenommen?
Konkret geht es darum, festzustellen, wer den illegalen Download vom Internetanschluss des Beklagten aus vorgenommen hat. Die streitgegenständliche Tat ereignete sich während der Osterferien 2013. Zu diesem Zeitpunkt war der 15-jährige Sohn des Beklagten zu Besuch. Wiederholt hatte er Freunde zu sogenannten LAN-Partys eingeladen. Vor dem Landgericht Frankfurt war der Vater seiner sekundären Darlegungspflicht nachgekommen, indem er glaubhaft versichert hatte, seinen Sohn und dessen Freunde nach Erhalt der Mahnung über den illegalen Tatbestand des Downloads über Filesharing Börsen aufgeklärt zu haben. Die Klägerin macht jedoch geltend, das Amtsgericht habe die Beweisumstände nicht ausreichend gewürdigt und damit Inhalt und Reichweite der sekundären Darlegungspflicht des Beklagten verkannt. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass sämtliche Zeugen glaubhaft versichert hätten, das streitgegenständliche Computerspiel nicht heruntergeladen zu haben. Die Klägerin macht ferner geltend, die Belehrung des Beklagten hinsichtlich der Filesharing Börsen sei nicht ausreichend gewesen. Der Einwand des Beklagten, sein Sohn habe LAN-Partys mit Freunden veranstaltet, sei nur eine bloße Schutzbehauptung, um den theoretischen Zugriff auf den Internetanschluss durch Dritte zu belegen.

Das Landgericht Frankfurt hat jedoch keine rechtsfehlerhafte Würdigung der Tatumstände durch das Gericht des ersten Rechtszuges feststellen können. Die Richter gehen vielmehr von dem Anscheinsbeweis sowie den Denk- und Naturgesetzen und den Erfahrungssätzen gemäß § 529 ZPO aus. Daraus ergibt sich, dass die Richter gehalten sind, die während des Prozesses gewonnen Erkenntnisse nach ihrer individuellen Einschätzung zu bewerten. Die wesentlichen Gesichtspunkte, die zu dieser Einschätzung geführt haben, sind nachvollziehbar in der Urteilsbegründung darzulegen. Genau dieser Verpflichtung sind die Richter der ersten Instanz rechtssicher nachgekommen.

Die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung
Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass Jugendliche, die LAN-Partys ausrichten, auch in der Lage sind, Filsharing Börsen zu nutzen und illegale Downloads vorzunehmen. Die Belehrung des Beklagten hinsichtlich unerlaubter Downloads aus dem Internet und das gleichzeitig ausgesprochene Verbot illegaler Downloads sieht das Landgericht als ausreichend an, um die Ansprüche der Klägerin auf Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie und Erstattung der Abmahnkosten abzuwehren. Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil war aus den zuvor genannten Gründen erfolglos.