Kein Vertrieb von Luxuskosmetika über Onlineshops 

Mit dem vorliegenden Urteil hat das Oberlandesgericht Hamburg den Vertrieb sogenannter Graumarktware über eine Online-Plattform gestoppt. Als Graumarktware werden Produkte bezeichnet, die außerhalb der von den Herstellern genutzten offiziellen Vertriebswege auf den Markt gebracht werden.


Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Onlinehändler Prestige Europe Ltd. die hochwertigen Kosmetikartikel der Klägerin Kanebo über den Onlineshop der Handelskette real vertrieben. Die Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht haben der Beklagten diesen Vertriebsweg per einstweiliger Verfügung untersagt. Zuvor hatte Kanebo bereits einen Teilerfolg vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erzielt. Mit diesem Urteil (Az. I-20 U 113/17) wurde der Handelskette real der europaweite Vertrieb von Kanebo-Luxuskosmetik über den hauseigenen Onlineshop untersagt.

Dem Vertrieb von Graumarktprodukten geht in der Regel ein Vertragsbruch voraus. Der Vertrieb von Markenprodukten in der Kosmetikindustrie ist meistens an streng geregelte Depotverträge gebunden. Dieser offizielle Vertriebsweg bedeutet, dass nur die vom Markeninhaber autorisierten Händler die Markenprodukte auf dem vertraglich vereinbarten Vertriebsweg auf den Markt bringen dürfen.

Luxusimage geht vor Erschöpfungsgrundsatz 

Die Markeninhaber wollen verhindern, dass ihre Produkte, die meistens schon alleine wegen ihrem Markennamen einen hohen ideellen und finanziellen Wert haben, auf inoffiziellen Wegen sozusagen „verramscht“ werden. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zugunsten des Klägers Kanebo, da die Richter es als erwiesen ansehen, dass die Kunden die Kosmetikprodukte mit einem ganz bestimmten luxuriösen Image und dem hochwertigen Markennamen Kanebo in Verbindung bringen. Der inoffizielle Vertrieb der Produkte über den Onlineshop der Handelskette real ist dazu geeignet, dieses Luxusimage und damit auch den Markennamen Kanebo zu schädigen. Nach Meinung der Richter zieht die einfache Warenpräsentation im Onlineshop von real die luxuriösen Markenprodukte von Kanebo ins Gewöhnliche. Das Luxusimage dieser Produkte ist jedoch als wesentlicher Bestandteil der Marke anzusehen. Daher ist ein Vertriebsverbot über den Onlineshop der Handelskette real gerechtfertigt.

Bemerkenswerte Urteile 

Bemerkenswert sind die beiden Kanebo-Urteile mit Hinblick auf den Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, dass ein Hersteller beziehungsweise Markeninhaber kein Wiederverkaufsverbot für seine Waren, die er zuvor durch verschiedene Absatzwege auf den Markt gebracht hat, aussprechen kann. Vereinfacht gesagt hätte Kanebo den Beklagten Prestige Europe und real den Vertrieb seiner Waren nicht verbieten können. Einerseits soll der Markeninhaber in der Lage sein, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke umzusetzen, andererseits sollen die Händler in der nachfolgenden Lieferkette jedoch nicht durch absolute Markenrechte beeinträchtigt werden. Von diesem Grundsatz sieht das deutsche und europäische Markenrecht nur wenige Ausnahmen vor. Ähnliche Urteile sind auch im Bereich hochwertiger Nahrungsergänzungsmittel ergangen.