Erhält ein Arbeitnehmer den Auftrag, für seinen Arbeitgeber im eigenen Namen einen Facebook-Account anzulegen und zu führen, gehört das zu den Arbeitsaufgaben. Trotzdem steht dem Arbeitnehmer selbst als Anmelder die Verfügungsgewalt über den Internetauftritt zu. Es empfiehlt sich, in einem solchen Fall rechtzeitig schriftlich zu regeln, was mit dem Facebook-Auftritt geschehen soll, falls das Arbeitsverhältnis endet.
Das Amtsgericht Brandenburg hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem Regelungen zunächst für nicht erforderlich gehalten wurden. Der Beklagte war bei der Klägerin angestellt. Die Klägerin richtete ein Facebook-Account auf den Namen des Beklagten ein. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Aufhebungsvertrag. Alle gegenseitigen Ansprüche und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sollten damit erledigt sein. Vom Arbeitsverhältnis blieb nichts übrig, außer dem Facebook-Account. Über die Berechtigung, das Konto weiterführen zu dürfen und Änderungen vornehmen zu können, streiten die Parteien jetzt.
Die Klägerin hatte dem Beklagten durch eine einstweilige Verfügung verbieten lassen, über ihr Facebook-Account zu verfügen. Der Beklagte vertrat demgegenüber die Ansicht, er selbst sei berechtigter Inhaber und Eigentümer des Accounts und könne entsprechend darüber verfügen.
Keine Sonderregeln für im Arbeitgeberauftrag angelegte Facebook-Konten
Unstreitig ist, dass es während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses zu den Arbeitsaufgaben des Beklagten gehört hatte, den Facebook-Auftritt zu pflegen. Die Internetpräsenz bei Facebook wurde auf Weisung der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit von dem Beklagten eingerichtet.
Das Amtsgericht Brandenburg hat am 31.01.2018 unter dem Aktenzeichen 31 C 212/17 entschieden, dass der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht ausgetragen werden müsse. Die auf zivilrechtlicher Grundlage erlassene Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
Die ehemalige Arbeitgeberin kann sich nicht auf Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB berufen und keine Rechtsansprüche aus dem UWG geltend machen, wenn der ehemalige Arbeitnehmer weiter auf Facebook auftritt. Da die Parteien während des Arbeitsverhältnisses keine verbindlichen Regelungen über den Facebook-Auftritt getroffen haben, steht die Verfügungsgewalt über den Account demjenigen zu, der ihn angemeldet hat. Im vorliegenden Fall war das der Beklagte als ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin. Die Klägerin kann ihm auf zivilrechtlicher Grundlage die Verfügung nicht untersagen. Arbeitsrechtliche Ansprüche wurden jedoch durch Aufhebungsvertrag erledigt, ohne dass der Facebook-Account ausdrücklich Erwähnung fand.